Verteidigerwechsel während einer bereits laufenden Rechtsmittelfrist sind im österreichischen Strafverfahren ein häufiges Praxisproblem. Kernfrage ist, inwieweit ein solcher Wechsel oder die Beigabe eines (Verfahrenshilfe-)Verteidigers eine offene Frist hemmt oder neu auslöst.
HIER ZUM ARTIKEL ›Wann ist eine Diversion bei Begehung einer Straftat möglich? Muss das Opfer immer zustimmen? Erfolgt auch bei einer Diversion ein Eintrag ins Strafregister? – Wir beantworten Ihre Fragen zum Thema Diversion.
HIER ZUM ARTIKEL ›Eine rechtskräftige Verurteilung durch ein österreichisches Strafgericht zieht nicht nur die bekannten Sanktionen wie Freiheitsstrafen, Geldstrafen, vorbeugende Maßnahmen - wie beispielsweise die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher - oder vermögensrechtliche Anordnungen nach sich, sondern darüber hinaus auch den Eintrag im österreichischen Strafregister. Hinweis: Bei einer diversionellen Erledigung eines Strafverfahrens nach den §§ 198 ff StPO endet das Verfahren ohne Schuldspruch und damit auch ohne rechtskräftige Verurteilung des Beschuldigten. Eine solche diversionelle Erledigung zieht damit auch keinen Eintrag im Strafregister nach sich, was einen enormen Vorteil der Diversion darstellt. Vollständigkeitshalber ist aber festzuhalten, dass die Diversion justizintern dokumentiert wird/ist.
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