Unterhaltspflichtige Personen müssen so viel an Einkommen erzielen, wie dies ihrer Leistungsfähigkeit entspricht. Unterlässt es die unterhaltspflichtige Person absichtlich oder fahrlässig ein angemessenes Einkommen zu erzielen, kann vom Gericht ein fiktives Einkommen für die Unterhaltsbemessung festgesetzt werden.
HIER ZUM ARTIKEL ›Vielfach wird irrtümlich angenommen, dass durch eine Hochzeit das Vermögen der Ehepartner beiden gemeinsam gehört und auch alle Verfügungen darüber nur gemeinsam vorgenommen werden können. Meist wird auch angenommen, dass für aufgenommene Kredite immer beide Ehepartner haften.
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