Ob es sich nun um den Roman eines Schriftstellers, ein Softwareprodukt eines Programmierers, ein Lied einer Sängerin oder den Film eines Produzent handelt, alle diese Bereiche fallen in den Anwendungsbereich des Urheberrechtes.
Bereits § 1 des Urhebergesetzes (UrhG) legt fest, dass jene Werke geschützt sind, die „eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste oder der Filmkunst“ darstellen. Wichtig ist die „Eigentümlichkeit“, also das „unique-element“, denn nur jene Schöpfungen, die sich spürbar vom Alltäglichen abheben, erfüllen dieses Einzigartigkeitskriterium und stehen somit unter Schutz.
Ein Urheberrecht entsteht direkt mit der Schaffung des Werkes und muss etwa im Gegensatz zu einer Marke nicht registriert werden. Zur Abgrenzung: Im Patentrecht, welches vorwiegend im Patentgesetz (PatentG) geregelt ist, werden Schutzrechte an technischen Errungenschaften und Erfindungen geschützt. Darunter fallen unter anderem technische Produktionsvorgänge oder neuartige technische Konstruktionen.
Welche Art von Werken sind urheberrechtlich geschützt?
Unter Sprachwerken sind alle literarischen Sprachgefüge zu verstehen. Darunter fallen wissenschaftliche Werke (etwa ein juristischer oder medizinischer Fachartikel), gewöhnliche Bücher, Zeitschriften, Lehrbücher oder aber auch Bühnenwerke. Einzelne Worte genügen dem jedenfalls nicht. Leicht zu übersehen ist, dass auch Computerprogramme literarische Werke sind, da der Programmiercode als Text zu verstehen ist.
Unter „bildenden Künsten“ sind Lichtbildwerke (zB Fotos), Werke der Baukunst (zB Statuen) und Werke des Kunstgewerbes, also der angewandten Kunst (Juwelierskunst, Schmiedekunst etc...) mit umfasst.
Zuletzt geschützt werden die Werke der Filmkunst, wobei Laufbilder mit und ohne Ton darunter fallen, wie beispielsweise ein Hollywood-Blockbuster oder eine simple Heimatdokumentation. Einfachste Amateuraufnahmen stellen „bloße Laufbilder“ dar und sind nicht geschützt. Daneben können auch Sammelwerke unter urheberrechtlichem Schutz stehen, und zwar dann, wenn durch Anordnung, Sammlung und Abstimmung eine Eigentümlichkeit entsteht, die ihrerseits wieder schützenswert ist. Die bloße Anordnung von „Hits“ auf einer Schlager-CD reicht nicht aus.
Wovor sind diese Werke geschützt?
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, über die Verwertung seines Werkes zu verfügen. Der Gesetzgeber hat in § 14-18 UrhG alle geschützten Verwertungsrechte abschließend festgelegt. Nur der Urheber ist berechtigt, sein Werk zu kopieren, es steht ihm somit das Vervielfältigungsrecht zu.
Darunter fallen vor allem zwei Konstellationen, zuerst die analoge Kopie mittels Kopierer und zweitens der Download bzw. die Kopie auf eine Festplatte. Die urheberrechtlichen Fragestellungen wurden durch das digitale Zeitalter erheblich komplexer. Das Verbreitungsrecht gibt dem Urheber das Recht, sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, weshalb es für Dritte unzulässig wäre, Musik im öffentlichen Raum ohne Zustimmung abzuspielen. Auch die öffentliche Aufführung oder der Vortrag eines Werkes sind allein dem Urheber vorbehalten. Vermietung und Verleihung darf ebenso nur durch den Urheber oder durch von ihm autorisierte Personen vorgenommen werden.
Zwei weitere Nutzungsarten, die lediglich dem Urheber zustehen, sind die Sendung (via Radio, TV, etc...) und die Zurverfügungstellung des Werkes im Internet. Oft sind bei rechtswidrigen Eingriffen gleichzeitig mehrere Verwendungsrechte verletzt. Zuletzt steht auch die Bearbeitung der geschützten Inhalte nur dem Urheber zu.
Freie Werke, Freie Werknutzungen, Übertragung
Vom urheberrechtlichen Schutz schon per se ausgenommen sind Gesetze, Verordnungen, Erlässe oder zum amtlichen Gebrauch hergestellte Werke oder Gutachten, da das öffentliche Interesse hier überwiegt. Die Urhebereigenschaft ist unübertragbar, nur durch Tod kann das Urheberrecht vererbt werden. Im Interesse der Rechtspflege und Verwaltung können auch andere Werke vor allem zu Beweiszwecken frei genutzt werden.
Von überaus großer Bedeutung ist eine andere freie Werknutzung, nämlich das in § 42 Abs 1 UrhG festgelegte „Recht auf Privatkopien“. Das Gesetz legt fest, „dass jedermann von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen darf“. Privater Gebrauch endet spätestens bei jeder Art kommerzieller Nutzung, wobei es nicht nur auf das Kriterium der Entgeltlichkeit ankommt. Allerdings kann die unentgeltliche Weitergabe von Kopien, etwa im engsten Freundeskreis sehr wohl noch rechtmäßig sein. Man beachte, dass in jedem Fall nur die Vervielfältigung zulässig ist. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch festgestellt, dass das Recht auf eine Privatkopie nur bei rechtmäßigen Quellen besteht, was zB bei vielen Bildern und Filmen im Internet nicht der Fall sein wird. Außerdem ist die Privatkopie unzulässig wenn technische Schutzmaßnahmen dafür umgangen werden müssen. Zu Schul-, Forschungs-, und Lehrzwecken bestehen ebenfalls freie Werknutzungen.
Beabsichtigt ein Urheber, seine geistige Schöpfung vermarkten zu wollen, steht es ihm offen, Dritten eine Werknutzungsbewilligung oder ein Werknutzungsrecht einzuräumen. Erstere räumt nur das Recht ein, das Werk neben anderen Personen zu verwerten, letztere hingegen das ausschließliche, exklusive Verwertungsrecht. Niemand, außer der Erwerber eines Werknutzungsrechtes, nicht einmal der Urheber selbst, ist dann zur Verwertung befugt. In der Praxis werden oft Wahrnehmungsverträge abgeschlossen, wodurch die effiziente Verwertung von Urheberrechten durch Verwertungsgesellschaften geschieht. Diese Verwertungsgesellschaften, wie etwa AKM, berechtigen nun oft ihrerseits, einzelne Veranstalter zur Verwertung. Die Regelungen über Verwertungsgesellschaften und Wahrnehmungsverträge finden sich im Verwertungsgesellschaftengesetz (VerwGesG).
Wichtige ergänzende Reglungen des Urheberrechts
Das österreichischen Urhebergesetz umfasst auch Schutzregelungen, die das eigene Bild, also die Darstellung von Gesichtern von Personen im öffentlichen Bereich schützen. Unzulässig ist die Veröffentlichung dann, wenn berechtigte Interesse der Person dadurch verletzt werden, etwa durch Bloßstellung. Entscheidend ist auch die soziale Stellung der abgebildeten Person, bei Politikern ist ein wesentlich weiterer Rahmen anzusetzen, als bei einem Verbrechensopfer. Daneben enthält das UrhG noch viele Sondervorschriften wie zum Beispiel zu Datenbanken und Computerprogrammen.
Rechtsfolgen bei Urheberrechtsverletzungen
Die Dauer des urheberrechtlichen Schutzes an Literatur, Tonkunst und bildenden Künsten ist mit 70 Jahren nach dem Ableben des Urhebers beschränkt. Bei anonymen Werken endet der Schutz 70 Jahre nach der Schaffung. Filmwerke stehen einen längere komplexer zu berechnende Schutzdauer vor. Wird eine Urheberrechtsverletzung gerichtlich festgestellt, werden ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch begründet. Daneben besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt, möglicherweise Schadenersatz und Herausgabe des entgangenen Gewinns, sowie auf Urteilsveröffentlichung.
Die Beiziehung oder Konsultation eines Anwalt in urheberrechtlichen Fragen ist
- bei der Übertragung von Urheberrechten aller Art und der dazugehörigen Vertragsgestaltung
- bei der Erwirkung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen bei Urheberrechtsverletzungen durch Dritte
- bei der Erlangung von adäquatem Schadenersatz
- bei der Verhandlung mit Verwertungsgesellschaften
- und bei Streitigkeiten innerhalb von bestehenden Vertragsverhältnissen
unbedingt empfehlenswert.