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„Sterben und Erben bringen viel Kummer“. Ganz im Sinne dieses deutschen Sprichwortes steht auch die letzte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes OGH 2Ob86/21t 26.05.2021 zum Thema fremdhändiges Testament. Der Tod eines geliebten Menschen an sich ist schon mit genügend Kummer verbunden, da sollte zumindest der Nachlass des Verstorbenen nicht noch zusätzlich für Probleme sorgen. Der „letzte Wille“ einer verstorbenen Person trägt jedoch bekanntlich ein großes Streitpotential in sich, kann er sich schließlich nicht mehr dazu äußern. Wichtig ist daher, dass schon zu Lebzeiten alle Formerfordernisse und sonstigen Voraussetzungen für ein gültiges Testament eingehalten werden, damit die Abwicklung der Verlassenschaft so reibungslos wie möglich von statten gehen kann.
HIER ZUM ARTIKEL ›Selbstgeschriebene Testamente sind immer gültig, Schulden werden nie vererbt und wenn man will, kann man die gesamte Familie enterben – wir räumen mit den 6 häufigsten Irrtümern beim Erben auf.
HIER ZUM ARTIKEL ›Durch die Erbrechtsnovelle 2015 kommt es zu einigen wesentlichen Neuerungen im Erbrecht. Dies betrifft insbesondere die Formerfordernisse bei letztwilligen Verfügungen, die erweiterten Enterbungsmöglichkeiten sowie der Entfall der Pflichtteilsansprüche der Eltern. Das Erbrechts-Änderungsgesetz wurde bereits im österreichischen Parlament beschlossen und Ende Juli im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
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