Das finanzstrafrechtliche Sanktionensystem kennt eine Reihe von Strafen: Freiheitsstrafe (§ 15 FinStrG), Geldstrafe (§ 16 FinStrG), Verfall (§§ 17, 18 FinStrG), Wertersatz (§ 19 FinStrG), Ersatzfreiheitsstrafen (§ 20 FinStrG) sowie die Verbandsgeldbuße (§ 28a FinStrG). In der Praxis werden im Bereich des Finanzstrafrechts am häufigsten Geldstrafen verhängt. Die übrigen Sanktionen stellen lediglich Nebenstrafen dar. Wenn der Finanzstraftäter mit einer Geldstrafe oder einem Wertersatz bestraft wird, ist vom Gericht bzw. der Strafbehörde - für den Fall der Uneinbringlichkeit – zusätzlich eine sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe zu bemessen.
HIER ZUM ARTIKEL ›Wie genau müssen Betreiber von Freizeitsportanlagen auf potentielle Gefahren und Verletzungen hinweisen? – dazu liegt ein neues Urteil des Obersten Gerichtshofs vor.
HIER ZUM ARTIKEL ›Um die Entscheidung treffen zu können, ob ein Ehevertrag den Vorstellungen der Eheleute gerecht werden kann, ist im Vorfeld darzustellen, welche Inhalte ein solcher überhaupt haben kann und darf, und welche Wirkungen eine Ehe auf das Vermögen der Eheleute ohne Ehevertrag entfaltet.
HIER ZUM ARTIKEL ›