Das finanzstrafrechtliche Sanktionensystem kennt eine Reihe von Strafen: Freiheitsstrafe (§ 15 FinStrG), Geldstrafe (§ 16 FinStrG), Verfall (§§ 17, 18 FinStrG), Wertersatz (§ 19 FinStrG), Ersatzfreiheitsstrafen (§ 20 FinStrG) sowie die Verbandsgeldbuße (§ 28a FinStrG). In der Praxis werden im Bereich des Finanzstrafrechts am häufigsten Geldstrafen verhängt. Die übrigen Sanktionen stellen lediglich Nebenstrafen dar. Wenn der Finanzstraftäter mit einer Geldstrafe oder einem Wertersatz bestraft wird, ist vom Gericht bzw. der Strafbehörde - für den Fall der Uneinbringlichkeit – zusätzlich eine sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe zu bemessen.
HIER ZUM ARTIKEL ›Kinder und Ehepartner von Verstorbenen haben Anspruch auf einen Teil des Erbes. Sie können jedoch unter bestimmten Umständen vom Verstorbenen enterbt werden – wenn sie z.B schwere Straftaten begangen haben, ein unsittliches Leben führen oder das Testament verfälscht haben.
HIER ZUM ARTIKEL ›Die Sommerferien ist für viele Schüler und Studenten die Zeit, das Taschengeld aufzubessern oder die ersten beruflichen Erfahrungen zu sammeln. Dabei ist zu beachten, dass Ferialjobber den gleichen arbeitsrechtlichen Spielregeln unterliegen wie alle andere Beschäftigte. Der Ferialjob ist ein Dienstverhältnis, bei dem das Arbeitsschutzgesetz im vollen Umfang gültig ist. Doch bevor ein arbeitsreicher Sommer starten kann, sollte man einige wichtige Punkte beachten.
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