Das finanzstrafrechtliche Sanktionensystem kennt eine Reihe von Strafen: Freiheitsstrafe (§ 15 FinStrG), Geldstrafe (§ 16 FinStrG), Verfall (§§ 17, 18 FinStrG), Wertersatz (§ 19 FinStrG), Ersatzfreiheitsstrafen (§ 20 FinStrG) sowie die Verbandsgeldbuße (§ 28a FinStrG). In der Praxis werden im Bereich des Finanzstrafrechts am häufigsten Geldstrafen verhängt. Die übrigen Sanktionen stellen lediglich Nebenstrafen dar. Wenn der Finanzstraftäter mit einer Geldstrafe oder einem Wertersatz bestraft wird, ist vom Gericht bzw. der Strafbehörde - für den Fall der Uneinbringlichkeit – zusätzlich eine sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe zu bemessen.
HIER ZUM ARTIKEL ›Vom 1. November bis 15. April gilt in Österreich die situative Winterreifenpflicht. In diesem Artikel erfahren Sie, was dies genau bedeutet, welche Profiltiefe Winterreifen aufweisen müssen und welche Strafe im Fall eines Verstoßes droht.
HIER ZUM ARTIKEL ›Zahlreiche spektakuläre Unternehmenszusammenbrüche – egal, ob sie nun einen international tätigen Konzern, Banken oder etwa Fußballvereine betreffen – haben aufsehenerregende Verfahren gegen die betroffenen Manager nach sich gezogen. Aus einer Krise bzw nachfolgenden Insolvenz drohende Haftungen beschränken sich aber nicht auf solch prominente Fälle. Die Praxis zeigt vielmehr, dass gerade Manager von Kleinunternehmen ohne rechtzeitige Beratung in ungewollte Haftungsfallen laufen und sich schließlich selbst vor Gericht verantworten müssen.
HIER ZUM ARTIKEL ›