Neben neuen Mindestinhalten von Dienstzetteln und Dienstverträgen wurde eine gänzlich neue Bestimmung zu Aus-, Fort- und Weiterbildungen in der EU-Transparenzrichtlinie vom 28.03.2024 eingeführt.
HIER ZUM ARTIKEL ›Im Prinzip ist die Kleidung ein erheblicher Teil der Privatsphäre eines Arbeitnehmers. Somit hat der Beschäftigte auch im dienstlichen Verhältnis einen geschützten Individualbereich. Daher ist dem Dienstnehmer gestattet, seine Kleidung frei zu wählen. Dazu zählt etwa auch diverser Schmuck, der Haar- und Bartwuchs oder auch Tätowierungen. Allerdings ist es dem Arbeitgeber gestattet, dieses Persönlichkeitsrecht einzuschränken. Wenn der Dienstgeber wichtige Gründe vorweisen kann, so kann er Ge- und Verbote bezüglich des äußeren Erscheinungsbilds erteilen.
HIER ZUM ARTIKEL ›Erwerben Sie ein Wohnungseigentum, werden Sie zum Miteigentümer der gesamten Liegenschaft. Dafür muss ein Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen werden. Was dabei zu beachten ist, lesen Sie in diesem Artikel.
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