Zahlungsunfähig oder überschuldet – Haftungsfallen für Manager

Zahlreiche spektakuläre Unternehmenszusammenbrüche – egal, ob sie nun einen international tätigen Konzern, Banken oder etwa Fußballvereine betreffen – haben aufsehenerregende Verfahren gegen die betroffenen Manager nach sich gezogen. Aus einer Krise bzw nachfolgenden Insolvenz drohende Haftungen beschränken sich aber nicht auf solch prominente Fälle. Die Praxis zeigt vielmehr, dass gerade Manager von Kleinunternehmen ohne rechtzeitige Beratung in ungewollte Haftungsfallen laufen und sich schließlich selbst vor Gericht verantworten müssen.

Mag. Stefan WEILEDER LL.M. | 22.08.2014 | Insolvenzrecht Seite drucken

Von der Krise in die Zahlungsunfähigkeit

Krisen treten im Lebenszyklus von Unternehmen immer wieder auf. Das ist an sich nicht ungewöhnlich und betrifft sowohl börsennotierte Gesellschaften als auch Klein(st)unternehmen wie Werkstätten oder Tischlereien mit wenigen Mitarbeitern. Auch die Ursachen von Krisen können vielfältig sein. Gemeinhin wird zwischen internen Ursachen, wie etwa falschen Kalkulationen oder übertriebenen (mit dem Geschäftsvolumen nicht in Einklang stehenden) Personalkosten, sowie externen Ursachen, wie insbesondere der Zahlungsausfall bzw Lieferstopp eines Kunden, unterschieden. Egal ob die Krise nun interne oder externe bzw verschuldete oder unverschuldete Ursachen hat, es gehört jedenfalls zu den grundlegenden Pflichten des Managements, Krisen frühzeitig zu erkennen und durch entsprechende Maßnahmen darauf zu reagieren. Eines vorweg: wirtschaftliche oder finanzielle Schwierigkeiten nach der „Vogel-Strauss-Methode“ zu ignorieren bzw irgendwie „Weiterzuwursteln“ kann schwerwiegende Haftungsfolgen für das Management nach sich ziehen.

Insolvenzverschleppung

Die Insolvenzordnung schreibt dem Management sehr deutlich vor, unverzüglich – spätestens aber binnen 60 Tagen – nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Wird dies unterlassen, droht eine Haftung (gegenüber dem Insolvenzverwalter) wegen Insolvenzverschleppung. Der Insolvenzverwalter macht dann in erster Linie den sogenannten Quotenschaden geltend. Dadurch sollen die Gläubiger so gestellt werden, wie sie bei rechtzeitiger Insolvenzeröffnung durch das Management gestanden wären. Es gilt daher jedenfalls, einen Vermögensverfall bzw Anstieg der Schulden zu vermeiden. Eingeschränkt zulässig sind de facto nur noch sogenannte Zug-um-Zug-Geschäfte bei denen es nur zu einem Aktiventausch kommt (zB Wareneinkauf gegen Barzahlung) sowie solche Zahlungen, die erforderlich sind, um den sofortigen Zusammenbruch der Gesellschaft zu verhindern (zB laufende Mieten, Zahlungen auf Energie- oder Telefonrechnungen), die also der Abwendung größerer Schäden aus einer sofortigen Betriebseinstellung dienen, um Sanierungsmaßnahmen innerhalb der gesetzlichen 60-Tages-Frist nicht zu gefährden. Zahlungen auf Altschulden (also zB eine Kreditrückzahlung) sind überhaupt nur noch in ganz seltenen Ausnahmefällen zulässig (etwa wenn Sicherheiten bestehen).

Gegenüber Dritten haftet ein Manager (zusätzlich) dann, wenn er den Insolvenzantrag zu spät stellt und aus der Insolvenzverschleppung Neugläubiger (durch „Verleiten“ zum ansonsten nicht erfolgten Vertragsabschluss) geschädigt werden. Vorsicht ist daher bei Bestellungen geboten. Wird etwa trotz unzureichender Liquidität noch Ware auf Ziel bestellt, kann es zu einer unmittelbaren Haftung gegenüber dem (gutgläubigen) Lieferanten kommen. Nicht selten enden solche Fälle auch vor dem Strafgericht, da sich der vorleistende Lieferant „betrogen“ fühlt.

Besondere Vorsicht bei Lohn- und Gehaltszahlungen

Meist wirken sich Liquiditätskrisen zuerst gegenüber der GKK und dem Finanzamt aus. Anders als Vorauszahlung begehrende Lieferanten oder etwa Dienstnehmer, die bei Nichtzahlung schlicht die Leistungen einstellen, können sich GKK und Finanzamt dagegen ja nicht wehren. Das ist jedoch zu kurz gedacht. Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haften gegenüber der öffentlichen Hand bzw gegenüber den Sozialversicherungsträgern nach eigenen haftungsrechtlichen Bestimmungen. Danach besteht ein unmittelbarer Haftungsanspruch gegen die Vertreter, wenn die Finanz bzw die Sozialversicherungsträger gegenüber anderen Gläubigern „ungleich“ behandelt werden (Gleichbehandlungsgrundsatz, Benachteiligungsverbot). Noch drastischer ist die Situation bei den Lohnsteuern oder Dienstnehmeranteilen zur Sozialversicherung. Zahlt das Management die Nettolöhne und -gehälter aus, führt die Nichtentrichtung der Lohnsteuern und Dienstnehmerbeiträge quasi automatisch zu einer Haftung. Bei der Nichtentrichtung von Dienstnehmeranteilen zur Sozialversicherung droht sogar eine strafrechtliche Verfolgung.

Gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen

Letztlich können sich Haftungsfallen für das Management aber auch aus gesellschaftsrechten Verpflichtungen ergeben. Generell haften Manager dann, wenn sie ihre Obliegenheiten verletzen und der Gesellschaft hieraus ein Schaden entsteht. Zu solchen Obliegenheiten zählt nun insbesondere auch, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem eingerichtet wird, das den Anforderungen des Unternehmens entspricht, oder etwa unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert, insbesondere wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.

Es zeigt sich, dass die ohnehin schon verantwortungsvolle Position des Managements in der Krise ein noch sensibleres und überdachtes Vorgehen notwendig macht. Guter Rat mag teuer sein, gar keinen Rat einzuholen ist meist noch teurer.

 

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Mag. Stefan WEILEDER LL.M.

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