Wohnungsrückgabe – Was Sie als Mieter beachten müssen!

Wohnung ausmalen & Mängelbeseitigung – in welchem Zustand muss ich die Wohnung an den Vermieter übergeben? Damit bei der Rückgabe der Wohnung keine Streitigkeiten entstehen und Sie Ihre Kaution wiedererhalten, sollten Sie als Mieter einige Tipps beachten.

11.05.2016 | Mietrecht Seite drucken

Zustand der Wohnung bei Übergabe

Grundsätzlich gilt, dass Sie die Wohnung so übergeben müssen, wie Sie sie erhalten haben. Sie sollte daher geputzt und sauber übergeben werden. Ist die Wohnung verschmutzt, kann der Vermieter eine Reinigung auf Ihre Kosten vornehmen lassen. Wenn Möbel mitvermietet wurden, sind diese selbstverständlich in der Wohnung zu belassen. Alle anderen Möbel oder Gegenstände sind aber aus der Wohnung zu entfernen.

Flecken am Boden, Löcher in der Wand – welche Schäden muss der Mieter beheben?

Im Lauf der Jahre können durch die Nutzung der Wohnung verschiedenste Abnutzungserscheinungen oder auch Schäden entstehen: Wasserflecken am Parkettboden, Löcher in der Wand oder beschädigte Türen. Aber welche Schäden muss der Mieter beseitigen? Die Wohnung muss grundsätzlich in demselben Zustand zurückgegeben werden, wie sie übergeben wurde. Schäden, die bei Einzug des Mieters noch nicht vorhanden waren, müssen daher beseitigt werden – es sei denn, es handelt sich um eine normale Abnutzung. 

Normale Abnutzung: In der Wand befinden sich Löcher, weil Sie Bilder aufgehängt haben? Hier spricht man von einer normalen Abnutzung, die der Vermieter nicht beanstanden kann. Auch sind kleinere Kratzer am Parkettboden als normale Abnutzung zu qualifizieren.

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Beschädigungen: Kommt es aber zu einer Beschädigung, hat der Mieter dafür gerade zu stehen. Fehlende Fließen im Badezimmer, tiefe Kratzer  im Parkettboden oder stark verschmutzte Teppichböden sind daher vom Mieter zu beseitigen bzw. zu ersetzen. Auch durch starkes Schlagen der Türen verursachte Schäden, müssen vom Vermieter beseitigt werden.

Muss der Mieter die Wohnung neu ausmalen?

Prinzipiell Nein. Nach der Rechtsprechung der Gerichte muss der Mieter bei Auszug die Wohnung nicht neu ausmalen. Anders verhält es sich, wenn Sie die Wohnung in ungewöhnlichen Farben, z.B. schwarz oder orange, angestrichen haben. Solange die Wände in hellen Farben gestrichen sind, ist der Mieter nicht zum ausweißen verpflichtet. Wenn Sie das Anstreichen der Wohnung beim Umzug vermeiden wollen, sollten Sie daher keine kräftigen Farben verwenden.

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Dokumentation & Übergabeprotokoll

Aus Beweisgründen empfiehlt es sich anlässlich des Auszugs immer ein Übergabeprotokoll zu erstellen. Darin wird der Zustand der Wohnung bei der Übergabe dokumentiert. Dies schafft Klarheit für Mieter und Vermieter und verringert die Gefahr von gerichtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Auszug.  

Im Übergabeprotokoll sollten folgende Punkte festgehalten werden:

Bei Übergabe besichtigen der Mieter und Vermieter gemeinsam die Wohnung und notieren die einzelnen Mängel und Schäden in das Protokoll, sofern welche vorhanden sind. Am Ende wird das Protokoll von beiden Parteien unterschrieben. Aus Beweisgründen sollten Sie zudem auch Fotos der einzelnen Räume anfertigen.

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