Als Eigentümer einer Wohnung müssen Sie die anteiligen Kosten, die für die Eigentümergemeinschaft anlaufen, tragen. Zur Deckung der Aufwendungen werden von den Wohnungseigentümern Vorauszahlungen eingehoben. Diese Vorauszahlungen orientieren sich an den Kosten des vergangenen Jahres. Die einzelnen Vorschreibungen werden entsprechend dem Aufteilungsschlüssel auf alle Eigentümer aufgeteilt und am 5. jedes Monats fällig gestellt.
Betriebskosten und sonstige Bewirtschaftungskosten
Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen
Verwaltungskosten
Kosten von Erhaltungsarbeiten
Beiträge zur Rücklage
Annuitäten
Unter Betriebskosten versteht man üblicherweise die vom Vermieter dem Mieter vorgeschrieben Aufwendungen. Diese sind im Mietrechtsgesetz (MRG) genau aufgezählt und umfassen bspw. die Abwassergebühren, Rauchfangkehrer-Kosten, Kosten der Hausbetreuung, Versicherungen (z.B. Feuer- und Sturmversicherungen), Steuern etc.
Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, die Kosten für den Betrieb von Gemeinschaftsanlagen zu tragen. Darunter versteht man Aufzüge, Waschküchen, zentrale Wärmeversorgungsanlagen, Saunen, Schwimmbäder oder auch Grünanlagen. Sind einige Eigentümer von der Nutzung ausgeschlossen (weil sie z.B. keinen Schlüssel für den Aufzug haben), müssen sie die anteiligen Kosten nicht tragen. Können Sie die Anlagen nutzen, tun dies aber nicht (z.B. die Waschküche, weil Sie eine eigene Waschmaschine haben), sind sie trotzdem zur anteiligen Zahlung verpflichtet).
Die Kosten für die Verwaltung der Liegenschaft müssen ebenfalls von den Eigentümern getragen werden. Wird das Haus von einer gemeinnützigen Bauvereinigung verwaltet, sind bestimmte Höchstbeträge per Verordnung vorgeschrieben. Bei gewerblichen Hausverwaltern gibt es dagegen keine Obergrenzen. Das Verhandeln der Eigentümergemeinschaft mit unterschiedlichen Anbietern ist daher sehr zu empfehlen.
Den Eigentümern können zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses Zahlungen vorgeschrieben werden. Zu den allgemeinen Teilen des Hauses gehören z.B. Dach, Fassade, Außenfenster, das Stiegenhaus sowie Strom- und Wasserleitungen. Für die Deckung von Erhaltungsarbeiten sollte in erster Linie die gebildete Rücklage (siehe nachfolgender Punkt) herangezogen werden. Nur wenn diese zur Deckung nicht ausreicht, sind die Eigentümer zur anteiligen Zahlung verpflichtet.
Zur Deckung von zukünftigen Aufwendungen ist jede Eigentümergemeinschaft gesetzlich verpflichtet, eine Rücklage zu bilden. Diese Rücklage soll zur Deckung von Kosten für Erhaltungs- und Reparaturmaßnahmen herangezogen werden („Reparaturreserve“). Die Höhe der Rücklage bzw. der monatlich zu leistenden Beiträge wird von der Hausverwaltung bestimmt. Die Wohnungseigentümer können aber dem Hausverwalter eine Weisung erteilen, wie hoch die Rücklage sein muss. Die Rücklage muss auf einem eigenen Konto verzinst angelegt werden.
Hierbei handelt es sich um Kosten für die Rückzahlung von Krediten, die für den Bau der Liegenschaften aufgenommen wurden. In manchen Fällen werden die Baukosten vom Bauträger über Kredite finanziert, die dann von der Eigentümergemeinschaft übernommen werden. Diese Kredite müssen dann von den Wohnungseigentümern zurückgezahlt werden. Besonders gemeinnützige Bauvereinigungen wenden diese Art der Finanzierung gerne an. Wenn Sie eine Eigentumswohnung kaufen, sollten Sie sich auch genau die Konditionen des Kredits ansehen (Laufzeit, Zinsen, etc.).
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