Bei Wohnungseigentum handelt es sich das Recht eines Miteigentümers einer Liegenschaft eine bestimmte Wohnung ausschließlich zu nutzen und darüber zu verfügen. Der jeweiligen Miteigentümer verfügt nur über einen ideellen Anteil an der Liegenschaft (zB 50/800-stel). Mit diesem idealen Anteil ist das Recht untrennbar verbunden, eine bestimmte Wohnung ausschließlich zu nutzen.
In der Regel wird Wohnungseigentum durch eine schriftliche Vereinbarung aller Miteigentümer begründet – den Wohnungseigentumsvertrag. Voraussetzung für die Begründung von Wohnungseigentum ist immer, dass Miteigentum von mindestens 2 Personen an einer Liegenschaft besteht.
Der Wohnungseigentumsvertrag regelt die rechtlichen Beziehungen der einzelnen Miteigentümer einer Liegenschaft untereinander. Der Wohnungseigentumsvertrag ist im österreichischen Wohnungseigentumsgesetz 2002 geregelt.
Zwingender Mindestinhalt für einen Wohnungseigentumsvertrag ist die wechselseitige Einräumung, eine bestimmte Wohnung der Liegenschaft ausschließlich zu nutzen und darüber zu verfügen.
Ratsam sind jedoch zahlreiche weitere Bestimmungen, etwa über
Nicht nur an Wohnungen im herkömmlichen Sinn kann Wohnungseigentum begründet werden, sondern bspw. auch an
Grundsätzlich kann Wohnungseigentum nur von einer Person begründet werden. Hier sind nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen gemeint – also auch Gesellschaften wie GmbHs oder AGs. Der im Wohnungseigentumsvertrag einer bestimmten Person zugesprochene Mindestanteil darf zudem nicht geteilt werden.
Ausnahme: Eigentümerpartnerschaft – siehe nächster Abschnitt.
Von der dem Grundsatz der Unteilbarkeit der ideellen Anteile gibt es eine wichtige Ausnahme: die Eigentümerpartnerschaft. Hiermit wird es 2 Personen ermöglicht, gemeinsames Wohnungseigentum zu begründen.
Es ist keine Voraussetzung, dass die beiden Personen in einer besonderen Weise verbunden sind. Es muss sich somit um keine Angehörigen oder Ehegatten handeln.
Einzige Voraussetzung ist, dass die beiden Partner, je 50% Eigentümer des ideellen Anteils sind. Zudem dürfen beiden Anteile nicht unterschiedlich belastet werden.
Erwerben Sie eine bereits bestehende Eigentumswohnung, so bleibt Ihnen nichts anderes übrig als den bestehenden Wohnungseigentumsvertrag zu akzeptieren.
Wichtig: Lassen Sie den bestehenden Wohnungseigentumsvertrag von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen, damit Sie nicht von nachteiligen Bestimmungen überrascht werden.
TIPP: Bei bestehenden Wohnungseigentumsverträgen können Sie im Rahmen der Eigentümerversammlung auf die Neugestaltung des Vertrages hinwirken. Hierfür ist jedoch Einstimmigkeit erforderlich!
Achtung!: Grundsätzlich besteht bei Wohnungseigentumsverträge – mit Ausnahme der zwingenden Bestimmungen – Vertragsfreiheit. In einem Wohnungseigentumsvertrag können zahlreiche Bestimmungen enthalten sein, die sich nachteilig für Sie auswirken können.
Bei Begründung von Wohnungseigentum ist es daher zu empfehlen, einen auf bzw. Wohnungseigentumsrecht bzw. Liegenschafts- und Immobilienrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren, um die einzelnen Bestimmungen genauestens zu überprüfen.
Foto: ©Shutterstock
Haftungsausschluss: Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen sind lediglich allgemeine Informationen und ersetzen keine professionelle rechtliche Beratung. Jede Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist ausgeschlossen.
Share on Social Media