Sie sind verpflichtet zwischen dem 1. November und dem 15. April bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen – zB. Schnee, Eis oder Eisglätte – Winterreifen zu montieren. Entscheidend ist nicht ein bestimmter Stichtag, sondern ob die Straßenverhältnisse es erfordern. Wenn die Sonne scheint und die Fahrbahn in gutem Zustand ist, dürfen Sie auch im Dezember mit Sommerreifen fahren. Diese Regelung gilt für PKW und LKW mit einem Gewicht bis zu 3,5 Tonnen und nur dann, wenn Sie das Fahrzeug auch wirklich in Betrieb nehmen.
Alternativ können Sie zu Winterreifen auch Schneeketten an den Antriebsrädern anbringen. Allerdings nur dann, wenn die Fahrbahn mit einer durchgehenden Schnee- und Eisschicht bedeckt ist und die Fahrbahn nicht beschädigt wird.
Ein Verstoß gegen die Winterreifenpflicht kann von der Polizei mit einer Organstrafverfügung in der Höhe von EUR 35 geahndet werden – im schlimmsten Fall droht im Verwaltungsstrafverfahren eine Geldstrafe von bis zu EUR 5.000.
Um Winterreifen handelt es sich, wenn die Profiltiefe mindestens 4 mm aufweist (bzw. 5 mm bei Diagonalstreifen) und die Reifen die Abkürzung „M+S“, „M&S“, „MS“ oder M.S. (steht für Matsch und Schnee) tragen. Die Abkürzung muss sich auch auf Ganzjahresreifen befinden, damit sie bei winterlichen Verhältnissen verwendet werden dürfen. Wird die geforderte Profiltiefe nicht mehr erreicht, können Sie die Winterreifen auch als Sommerreifen verwenden.
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