Sie sind verpflichtet, zwischen 1. November und 15. April bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen – z.B. Schnee, Eis oder Eisglätte – Winterreifen zu montieren. Entscheidend ist nicht ein bestimmter Stichtag, sondern ob die Straßenverhältnisse es erfordern. Wenn die Sonne scheint und die Fahrbahn in gutem Zustand ist, dürfen Sie auch im Dezember mit Sommerreifen fahren. Aus diesem Grund ist oft auch von der situativen Winterreifenpflicht die Rede. Diese Regelung gilt für PKW und LKW mit einem Gewicht bis zu 3,5 Tonnen und nur dann, wenn Sie das Fahrzeug auch wirklich in Betrieb nehmen. Außerdem wurde die Winterreifenpflicht auf sogenannte Microcars bzw. Mopedautos ausgedeht.
Alternativ können Sie zu Winterreifen auch Schneeketten an mindestens zwei Antriebsrädern anbringen. Allerdings nur dann, wenn die Fahrbahn mit einer durchgehenden Schnee- und Eisschicht bedeckt ist und die Fahrbahn nicht beschädigt wird.
Die gesetzliche Regelung darüber befindet sich in § 102 Kraftfahrgesetz (KFG) sowie in § 4 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung .
Für LKW über 3,5 Tonnen und Omnibusse gilt im Zeitraum vom 1. November bis 15. April immer die Winterreifenpflicht. Diese Fahrzeuge müssen, auch wenn kein Schnee auf der Fahrbahn liegt, zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen aufweisen.
Ein Verstoß gegen die Winterreifenpflicht kann von der Polizei mit einer Organstrafverfügung in der Höhe von etwa EUR 50 geahndet werden – im schlimmsten Fall droht im Verwaltungsstrafverfahren eine Geldstrafe von bis zu EUR 5.000. Zu einer solche hohen Strafe kann es beispielsweise kommen, wenn andere Verkehrsteilnehmer durch den Verstoß gegen die Winterreifenpflicht gefährdet werden. Neben einer Verwaltungsstrafe drohen bei einem Unfall womöglich sogar zivil- und strafrechtliche Folgen. Zudem kann die Kaskoversicherung im Fall eines Unfalls mit Sommerreifen im Winter eine Zahlung an den Unfallverursacher ablehnen, da dieser „grob fahrlässig“ gehandelt hat.
Es ist daher immer anzuraten, die Reifen bereits vor dem ersten Schnee des Winters wechseln zu lassen. Denn auch morgendlicher Frost kann schnell zu glatten Straßen führen.
Um Winterreifen für PKW und LKW bis zu 3,5 Tonnen handelt es sich, wenn die Profiltiefe mindestens 4 mm aufweist (bzw. 5 mm bei Diagonalstreifen). Winterreifen für LKW über 3,5 Tonnen brauchen eine Profiltiefe von 5 mm (bzw. 6 mm bei Diagonalbauweise). Außerdem müssen die Reifen die Abkürzung „M+S“, „M&S“, „MS“ oder M.S. (steht für Matsch und Schnee) tragen. Möglicherweise befindet sich zusätzlich ein Schneeflockenzeichen oder nur ein solches Zeichen auf den Reifen. Die Abkürzung muss sich auch auf Ganzjahresreifen, Allwetterreifen und Spikereifen befinden, damit sie bei winterlichen Verhältnissen verwendet werden dürfen. Wird die geforderte Profiltiefe nicht mehr erreicht, können Sie die Winterreifen auch als Sommerreifen verwenden. Wenn Sie Spezialreifen verwenden, müssen diese die Aufschrift „ET“, „ML“ oder „MPT“ aufweisen, um als Winterreifen zu gelten.
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