Arbeitnehmern mit einer 6-Tage-Woche haben in Österreich Anspruch auf bezahlten Urlaub im Ausmaß von 30 Werktagen im Jahr. Arbeitnehmer mit einer 5-Tage-Woche haben im Jahr Anspruch auf 25 Urlaubstage. Es besteht in beiden Fällen also insgesamt ein Urlaubsanspruch im Ausmaß von 5 Wochen. Ist der Arbeitnehmer länger als 25 Jahre beim selben Arbeitgeber tätig, hat er Anspruch auf 30 bzw 36 Urlaubstage (6 Wochen).
Arbeitet der Arbeitnehmer dagegen nur 2 oder 3 Tage in der Woche, reduziert sich der Urlaubsanspruch entsprechend:
4 Tage in der Woche: 20 Urlaubstage
3 Tage in der Woche: 15 Urlaubstage
2 Tage in der Woche: 10 Urlaubstage
1 Tag in der Woche: 5 Urlaubstage
Grundsätzlich entsteht ein Anspruch auf Urlaub in den ersten 6 Monaten nach Eintritt nur im Verhältnis (aliquot) zur zurückgelegten Arbeitszeit. Nach Ablauf der 6 Monate entsteht der Urlaubsanspruch in vollem Ausmaß. Mit Beginn des zweiten Arbeitsjahres haben Sie wiederum Anspruch auf den gesamten Urlaub eines Jahres.
Beispiel: Sie beginnen am 1. März mit einer neuen Arbeitsstelle (=Eintrittsdatum) und arbeiten 5 Tage in der Woche. Nach 3 Monaten Beschäftigung (1. Juni) haben Sie Anspruch auf 6,25 Urlaubstage (25 Urlaubstage x 0,25).
Nein, längere Krankenstände verkürzen den Urlaubsanspruch nicht. Dies gilt jedoch nicht für Eltern-, Bildungs- oder Hospizkarenz-Zeiten. Diese verkürzen den jeweiligen Urlaubsanspruch aliquot.
Nein, der Urlaub ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers einvernehmlich zu vereinbaren. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer daher nicht zur Konsumierung des Urlaubs zu einem bestimmten Termin zwingen.
Das gilt im Übrigen auch in der Kündigungsfrist. Es bei Unternehmen beliebt, die Arbeitnehmer zur Konsumierung des Resturlaubs in der Kündigungsfrist zu zwingen. Das ist unzulässig. Wenn Sie dies mit Ihrem Arbeitgeber nicht vereinbaren möchten, müssen Sie den Resturlaub in der Kündigungsfrist auch nicht verbrauchen.
Der Urlaub kann in mehreren Teilen verbraucht werden. In jedem Fall muss aber einer dieser Urlaubs-Teile mindestens 1 Woche betragen. Auch hier ist wieder wichtig, dass dies zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich vereinbart wird.
Nein, für die Urlaubsvereinbarung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben und kann daher mündlich, schriftlich oder auch schlüssig getroffen werden. Aus Beweiszwecken ist aber immer zu empfehlen, die Urlaubsvereinbarung schriftlich festzuhalten.
Nein, grundsätzlich darf auch der Arbeitnehmer nicht einseitig seinen Urlaub festlegen, sondern hat diesen einvernehmlich mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Dabei ist auf beiden Seiten Rücksicht zu nehmen.
Können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht einigen, ist eine einseitige Festlegung durch den Arbeitnehmer jedoch möglich, wenn
im Unternehmen ein Betriebsrat eingerichtet ist,
der Arbeitnehmer seinen Urlaubsantritt 3 Monate vorher mitteilt,
der beantragte Urlaub mindestens 12 Werktage bzw. 2 Wochen beträgt,
trotz Beiziehung des Beirats keine Einigung auf den Urlaubstermin zustande gekommen ist und
das Unternehmen keine Klage beim Arbeitsgericht eingebracht hat.
Sie sollten darauf achten, dass Sie Ihren entstandenen Urlaubsanspruch auch im selben Jahr konsumieren. Ist dies nicht möglich, wird er ins folgende Jahr übertragen. Allerdings geht das nicht unbegrenzt: 2 Jahre nach dem Ende des Urlaubsjahres in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, verjähren alle Urlaubsansprüche aus diesem Jahr! Sie erhalten daher auch keinen Ausgleich oder oder finanzielle Ersatzleistungen. Wichtig ist aber, dass jeder vereinbarte Urlaub auf den letzten Urlaubsanspruch angerechnet wird.
Beispiel: Sie beginnen am 15.2.2016 mit Ihrer Arbeit. Am 15.2.2017 endet das erste Urlaubsjahr. Sie haben 10 Urlaubstage nicht konsumiert. Diese werden in das neue Urlaubjahr übertragen. Wird der Urlaubsanspruch aus dem ersten Jahr in den 2 Jahren jedoch nicht konsumiert, verfällt er nach dem 15.2.2019.
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