Seit August 2015 ist die Erbrechtsverordnung der Europäischen Union in Kraft und damit das relevante Gesetz. Mit dieser Verordnung gilt nun auch das sogenannte Aufenthaltsprinzip, welches besagt, dass unabhängig von der Staatsbürgerschaft generell das Erbrecht des Landes anzuwenden ist, in welchem der Erblasser seinen Hauptwohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt hatte. Sollte der Erblasser dies nicht wünschen gibt es die Möglichkeit, durch die sogenannte Erbrechtswahl eine spezielle Verfügung zu deklarieren, dass für das Erbe bzw. den Nachlass österreichisches Recht gilt. Diese Erbrechtswahl steht in Folge über dem Aufenthaltsprinzip.
Neu ist zudem, dass sich auch die Zuständigkeit der Gerichte nach dem Aufenthaltsprinzip richtet. Somit ist ein Gericht in dem Staat zuständig, in dem der Erblasser zuletzt seine Lebensmittelpunkt hatte. Um für die Erben auch im EU-Ausland Rechtssicherheit zu garantieren wurde außerdem das sogenannte Nachlasszeugnis auf europäischer Ebene eingeführt. Dieses Dokument bestätigt den eingesetzten Erben Ihre im Ausland geltenden Ansprüche auf das Erbe und wird vor Ort im Ausland ausgestellt.
Ob und wie viel Sie an Steuern bei einer Auslandserbschaft abführen müssen hängt im Wesentlichen davon ab, ob die Erbschaft unter österreichische oder ausländische Rechtsprechung fällt bzw. ausländisches Recht gilt. Österreich hat mit einzelnen Staaten sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, das heißt, sollte der Erbfall unter das Recht eines dieser Staaten fallen müssen Sie trotzdem keine Erbschaftssteuer entrichten. Zu diesen Ländern zählen unter anderem die Tschechische Republik, Schweiz, Liechtenstein, Ungarn, Schweden und Polen.
Da in Österreich seit 2008 keine Erbschaftssteuer mehr gilt ist anzunehmen, dass in den meisten Fällen die Durchführung des Erbschaftsprozesses nach österreichischem Recht am kostenschonendsten ist. Um von den österreichischen Regularien zu profitieren kann im Testament des künftigen Erblassers als für die Erbschaft gültiges Recht auch das österreichische Recht konkret definiert werden. Somit muss in Folge die Erbschaft, auch wenn ausländische Materialgüter betreffend, nach österreichischem Recht abgewickelt werden.
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