Wenn Sie einer anderen Person Vermögenswerte wie Immobilien, Schmuck, Wertpapiere oder Autos schenken, sind Sie grundsätzlich auch daran gebunden und können das Geschenk nicht einfach ohne Grund zurückfordern. Sie haben aber dann einen Anspruch auf Widerruf, wenn die beschenkte Person eine schwere Verfehlung begangen hat (Schenkungswiderruf wegen groben Undanks).
Von groben Undank bzw. von einer schweren Verfehlung spricht man, wenn die beschenkte Person eine strafbare Handlung gegen Leib (Körperverletzung, Mord), Vermögen (Betrug, Diebstahl), Freiheit oder Ehre (Beleidigungen, Herabwürdigungen) des Geschenkgebers begangen hat. Besonders für Schenkungen unter Ehepartnern ist es wichtig zu wissen, dass Ehebruch keine schwere Verfehlung darstellt. Der Beweis, dass eine Verfehlung begangen wurde, muss vom Geschenkgeber erbracht werden.
Verzeiht der Geschenkgeber dem Beschenkten seine schweren Verfehlungen, kann er seine Schenkung auch nicht mehr widerrufen. Zudem verjährt das Recht auf Widerruf nach 3 Jahren ab Kenntnis des Undanks.
In bestimmten Fällen kann eine Schenkung nicht nur vom Geschenkgeber selbst angefochten werden, sondern auch von anderen Personen – z.B. den Kindern oder Ehepartnern –, wenn Ihre Ansprüche verkürzt wurden. Insbesondere kommen hier Ansprüche wegen Unterhalt bzw. Entzug des Pflichtteils in Frage.
Eine besondere Form des Schenkungswiderrufs ist auch die Rückforderung wegen Verarmung der schenkenden Person. Kann der Geschenkgeber seinen lebensnotwendigen Unterhalt nicht bestreiten und bestehen auch sonst keine Unterhaltsansprüche gegen Verwandte, kann der Geschenkgeber die Herausgabe des Geschenkes verlangen. Der Beschenkte kann aber die Herausgabepflicht dadurch abwenden, dass er für den notwendigen Unterhalt aufkommt.
Welche gesetzlichen Unterhaltspflichten bestehen zwischen Verwandten?
Vor und während einer Ehe schenken sich Ehepartner oft sehr teure Vermögenswerte, in der Erwartung eines gemeinsamen Lebenswegs. Doch manchmal hält die Liebe nicht lange an und schnell stellt sich die Frage, ob das Geschenkte zurückverlangt werden kann, wenn die Ehe zerbricht? Anders als bei vielen anderen Vertragsarten (z.B. Kauf- oder Darlehensvertrag), ist für Schenkungen zwischen Ehegatten kein Notariatsakt vorgeschrieben. Sie können daher formfrei vereinbart werden. Eine besondere Regelung wonach es bei Scheitern der Ehe möglich ist, Geschenke zurückzuverlangen, gibt es nicht. Ehepartner können daher ein Geschenk nur wegen groben Undanks zurückfordern.
Zusätzlich ist eine Anfechtung der Schenkung wegen Motivirrtums denkbar. So kann argumentiert werden, dass das Motiv für die Schenkung nur die aufrechte Ehe war und bei Scheidung dieser Beweggrund weggefallen ist. Diese Art der Schenkungs-Anfechtung ist insbesondere bei sehr wertvollen Geschenken erfolgversprechend.
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