Die Polizei bzw. auch das jeweils zuständige Bezirksgericht kann einen Gewalttäter aus der Wohnung des Opfers und deren unmittelbarer Umgebung wegweisen und ein Betretungsverbot aussprechen. Voraussetzung ist, dass ein gefährlicher Angriff auf „Leben, Gesundheit oder Freiheit“ bevorsteht. Dies betrifft nicht nur einen Angriff des Täters auf den Partner oder die Kinder, sondern jeden in der jeweiligen Wohnung Lebenden. Im Zuge der Wegweisung wird dem Täter auch der Wohnungsschlüssel abgenommen und er darf nur dringend benötigte Gegenstände mitnehmen.
Sind von einem gefährlichen Angriff auch Kinder bis zum 14. Lebensjahr betroffen, kann das Betretungsverbot auch auf Schulden, Kindergärten und Horte ausgedehnt werden. Die jeweiligen Leiter der Einrichtungen müssen dann von der Polizei über das Betretungsverbot informiert werden.
Die ausgesprochene Wegweisung und das Betretungsverbot können maximal bis zu 2 Wochen ausgesprochen werden. In diesem Zeitraum kann auch eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in der Wohnung beantragt werden. In diesem Fall wird das Betretungsverbot auf 4 Wochen ausgedehnt.
Wird ein Betretungsverbot ausgesprochen, werden die jeweiligen Gewaltschutzzentren bzw. bei Involvierung von Kindern auch die Jugendämter informiert.
Hält sich der Weggewiesene nicht an das Betretungsverbot, sollten Sie unbedingt die Polizei verständigen. Diese kann die betreffende Person festnehmen, sollte es zu einer erneuten Missachtung kommen.
Sie möchten länger als 2 Wochen vor Ihrem gewalttätigen Partner geschützt sein? Eine Möglichkeit ist die einstweilige Verfügung. Mit dieser kann das Betretungsverbot deutlich ausgedehnt werden.
Wie oben beschrieben, kann innerhalb der 2 Wochen Frist eine einstweilige Verfügung beim jeweils zuständigen Bezirksgericht beantragt werden. Mit der einstweiligen Verfügung wird dem Partner aufgetragen, die Wohnung und die unmittelbare Umgebung zu verlassen. Ein vorher ausgesprochenes Betretungsverbot und eine Wegweisung durch die Polizei ist keine Voraussetzung für einen solchen Antrag.
Die einstweilige Verfügung kann ausgesprochen werden, wenn
das Zusammenleben dem Opfer durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten des Täters unzumutbar gemacht wird.
die/der AntragstellerIn ein dringendes Wohnbedürfnis hat.
Eine einstweilige Verfügung kann von jeder Person beantragt werden, die mit dem Täter zusammen lebt. Sie gilt für längstens 6 Monate, kann aber bei einem angeschlossenen Scheidungsverfahren bis zum Verfahrensende ausgedehnt werden.
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