Wasserschaden in der Mietwohnung – wer muss zahlen? Vermieter oder Mieter?

Wasserschäden gehören zu den tiefgreifenden Beschädigungen in Häusern und Wohnungen. Ein derartiges Gebrechen erfordert eine lange und mühsame Aufklärung, die meist mit der Streitfrage einhergeht: Wer muss für den Mangel aufkommen? Mieter oder Vermieter?

02.11.2021 | Mietrecht Seite drucken

Wie ist die Rechtsgrundlage bei unterschiedlichen Mietverträgen?

Welche Partei für einen Schaden aufkommen muss, hängt davon ab, ob der Mietvertrag dem Mietrechtsgesetz voll, teilweise oder gar nicht unterliegt. Beim geförderten Wohnbau und beim Altbau greifen die Regelungen des Mietrechtsgesetzes umfassend. Die Erhaltungspflicht bei Neubauten ist stark abhängig von den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen. Das Mietrechtsgesetz hat meist nur eine Teilanwendung.

Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter

Sobald der Mietvertrag unterzeichnet worden ist, gehen beide Seiten unterschiedliche Rechte und Pflichten ein. Bei Streitigkeiten können sich beide Vertragsparteien darauf beziehen.

Pflichten der vermietenden Seite

Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung in einem gebrauchsfähigen Zustand zu übergeben und diesen Zustand auch weiterhin zu erhalten. Diese Erhaltungspflicht gilt ebenfalls für die allgemeinen Flächen. Dazu gehören Dächer, Wände, Leitungen oder die Zentralheizung. Bei größeren Schadensfällen umfasst die Erhaltungspflicht auch Mietgegenstände, etwa bei einem Wasserschaden durch einen Rohrbruch.

Pflichten der mietenden Seite

Ebenfalls muss der Mieter bei einigen Angelegenheiten der Erhaltungspflicht nachkommen, etwa für die Wartung und Instandhaltung von Thermen, Leitungen und sanitären Einrichtungen.

Wasserschaden in der Wohnung – wer zahlt? Mieter oder Vermieter?

Einerseits muss der Mieter einen sorgsamen Umgang des Mietobjektes wahren. Andererseits muss der Vermieter für alle Schäden, die im allgemeinen Teil des Hauses entstehen, aufkommen. Dabei sind Reparaturen und Instandhaltungen ein wesentlicher Teil der vertraglichen Vereinbarung. Diverse Mängel und Defekte werden im Mietzins bereits einkalkuliert. Falls es doch zu einem Gebrechen kommen sollte, wird geprüft, ob beide Parteien, mietende und vermietende, ihren vertraglichen Pflichten nachgekommen sind. An und für sich muss der Mieter nicht für einen Wasserschaden in der Wohnung aufkommen, wenn er diesen auch nicht verschuldet hat. Dies wäre, zum Beispiel, bei einem Gebrechen von alten Rohren und Leitungen. In diesem Fall muss sich der Bewohner vor keinen weiteren Konsequenzen fürchten. Hat die mietende Partei jedoch beispielsweise versucht die Waschmaschine selbst zu reparieren, das zu einem Wasserschaden geführt hat, muss daher der Mieter die Kosten tragen. Dies wäre auch bei einem vergessenen laufenden Wasserhahn der Fall. Grundsätzlich ist man als Mieter nur zahlungspflichtig, wenn der Schaden durch die mietende Partei verursacht worden ist.

Mietzinsminderung bei Wasserschäden

Gemäß § 1096 ABGB hat jede mietende Partei das Recht zur Mietzinsminderung, wenn die Wohnung nicht mehr wie vereinbart genutzt werden kann. Bedeutend für eine Mietreduktion ist die Frage, wer den Wasserschaden verursacht hat. Wenn der Mieter für das Gebrechen verantwortlich ist, kann dieser natürlich keine Minderung beantragen. Generell haben alle Mieter das Recht zur Mietzinsminderung. Das ist unabhängig davon, ob der Mietvertrag dem Mietrechtsgesetz unterliegt oder nicht.

Juristischer Beistand bei diversen Uneinigkeiten

Um eine lückenlose Dokumentation des Schadens zu gewährleisten, ist es empfehlenswert den Vermieter sofort und schriftlich über das Gebrechen zu informieren. Trotzdem kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den beiden Parteien. Sollte es zu Diskrepanzen bezüglich der Kostenübernahme des Schadens kommen, können Ihnen fachkundige Juristen oder die Mietervereinigung weiterhelfen.

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