Die Zeit der Trennung ist für Paare nicht nur mit viel Leid und persönlichen Problemen verbunden, sondern kann auch teuer werden. Für Laien ist es allerdings sehr schwer abzuschätzen, mit welchen Kosten gerechnet werden muss. Es ist wichtig zu verstehen, dass sich die Kosten für eine Scheidung im Wesentlichen aus 2 Faktoren zusammensetzen: den Gerichts- und den Anwaltskosten.
WICHTIG: Egal, ob Sie eine einvernehmliche Scheidung oder eine streitige Scheidung anstreben, besprechen Sie vorab mit Ihrem Rechtsanwalt die zu erwartenden Kosten und die Art der Verrechnung.
Eine einvernehmliche Scheidung kostet an Gerichtsgebühren für beide Ehepartner gemeinsam derzeit 279 EUR für den Scheidungsantrag sowie nochmal EUR 279 für die Verhandlung – insgesamt also EUR 558. Wird aber eine Liegenschaft oder eine Wohnung übertragen, kostet die Scheidungsverhandlung EUR 418. (Stand 7.12.2015)
WICHTIG: Die Gerichtsgebühren entfallen für jene Ehegatten, die über weniger als EUR 4.414 an Vermögen verfügen und weniger als EUR 13.244 pro Jahr verdienen. Um in den Genuss dieser Befreiung zu kommen, muss sie beantrag werden. Unterschreitet nur eine Person diese Grenzen, muss der andere Ehegatte die gesamten Gerichtsgebühren bezahlen.
Zu den Gerichtsgebühren kommen noch die Anwaltskosten. Diese lassen sich nicht pauschal festlegen, sondern hängen von verschiedenen Umständen ab. Zum einen ist entscheidend, wie hoch der Wert des aufzuteilenden Vermögens ist und wie viel an Arbeitsaufwand für die Erstellung des Vergleichs notwendig ist. Hinzu kommen noch Steuern und Barauslagen.
Wie hoch die Kosten eines streitigen Scheidungsverfahren sind, lässt sich schwer abschätzen und hängt von verschiedenen Faktoren ab:
Wie hoch ist der Wert des Vermögens?
Wie viele Verhandlungen finden statt?
Welche Fragen sind im Rahmen der Scheidung weiters zu klären?: Unterhalt, Obsorge, Vermögensaufteilung etc.
Die Scheidungsklage kostet EUR 297. Kommt es zur Übertragung von Immobilien, kostet sie EUR 418. Weiters fallen Gerichtsgebühren für jede Verhandlung sowie Kosten für Zeugen, Sachverständige oder Dolmetscher an. Wie hoch die Gerichtskosten sind, hängt jeweils von der Höhe des Streitwerts und der Anzahl an stattfindenden Verhandlungen ab.
Wie für die Gerichtsgebühren gilt auch für die Rechtsanwaltskosten, dass diese insbesondere vom Streitwert abhängen. Je höher der Streitwert, desto höher die damit verbundenen Anwaltskosten. Wird um Vermögenswerte wie Eigentumswohnung oder Ersparnisse gestritten, werden diese Werte dem Streitwert hinzugerechnet.
Für eine Scheidungsklage verrechnet ein Rechtsanwalt – ohne das Vermögenswerte aufgeteilt werden müssen, also auf Basis des niedrigst möglichen Streitwerts – nach dem Rechtsanwaltstarif EUR 154,90. Für die erste Stunde einer Gerichtsverhandlung wird derselbe Betrag fällig sowie der Hälfte-Betrag (EUR 77,90) für jede weitere Verhandlungs-Stunde.
Zu den Kosten für die Erstellung der Klage und die einzelnen Gerichtsverhandlungen wird auch ein Pauschalbetrag zugeschlagen (der sogenannte Einheitssatz). Dieser umfasst Korrespondenz, Telefonate, Besprechungen etc. Statt diesem Pauschalbetrag kann der Rechtsanwalt auch Einzelleistungen verrechnen.
Beispiel:
Scheidungsklage |
EUR 154,90 |
1. Verhandlung (1 Stunde) |
EUR 154,90 |
2. Verhandlung (2 Stunden) |
EUR 232,80 |
Zwischensumme |
EUR 387,70 |
+ 60% Einheitssatz |
EUR 232,62 |
Summe: |
EUR 620,32 |
+ 20% Umsatzsteuer |
EUR 124,06 |
+ Gerichtskostenpauschale |
EUR 297,00 |
GESAMT: |
EUR 1.041,38 |
WICHTIG: Zu der hier beschriebenen Summe können noch Barauslagen-, Sachverständigen- oder Dolmetscherkosten kommen. Zudem decken sie nur das reine Scheidungsverfahren ab. Stellen sich im Zusammenhang mit der Scheidung weitere Probleme wie Unterhalt, Vermögensaufteilung, Obsorge oder Kontaktrecht, ist mit weiteren Kosten zu rechnen.
Im Ergebnis kann eine Scheidung sehr teuer werden und viele Tausend Euro betragen. Selbst bei erheblichen Differenzen ist daher immer eine einvernehmliche Scheidung bzw. eine Scheidungsmediation zu empfehlen.
Zunächst müssen beide Parteien ihre Kosten selbst tragen. Unterliegt ein Partner dem anderen – Scheidung mit alleinigem Verschulden – , muss dieser auch die gesamten Kosten des Verfahrens (auch die Rechtsanwaltskosten des Gegners) übernehmen. Wird durch das Gericht eine Scheidung mit überwiegendem Verschulden ausgesprochen, wird in der Regel eine ¾ Teilung der Kosten ausgesprochen.
Bei gleichem Verschulden oder Scheidung ohne Verschulden werden die Kosten gleichmäßig geteilt. Kommt es zu einem Vergleich muss dieser auch eine Regelung hinsichtlich der Kostentragung enthalten.
Wenn ein Ehegatte über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt, kann beim zuständigen Gericht eine Verfahrenshilfe beantragt werden. Wird diese gewährt, wird die betreffende Partei von den Gerichts-, Sachverständigen-, Dolmetschergebühren befreit. Auch können in bestimmten Fällen – jedenfalls in der 2. Instanz – die Rechtsanwalts-Kosten übernommen werden.
Wichtig: Es werden nur die eigenen Anwaltskosten übernommen. Bekommt der Gegner durch das Gericht Recht, müssen auch bei Verfahrenshilfe die Kosten des Gegners übernommen werden.
Was eine Scheidungsmediation kostet, lesen Sie hier.
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Bild: ©Shutterstock
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