Grundsätzlich gibt es vier Kostenfaktoren, aus denen sich die Gesamtkosten eines Gerichtsverfahrens zusammensetzen: (1) Die Gerichtsgebühren, (2) die Kosten des eigenen Anwalts, (3) die Kosten des gegnerischen Anwalts und (4) weitere Verfahrenskosten wie zB Kosten für Sachverständige oder Zeugengebühren.
Worum handelt es sich jetzt konkret bei diesen Kosten? Wie werden Sie berechnet? Und wer muss was bezahlen?
Die Gerichts- oder auch Pauschalgebühren sind an die Gerichte zu bezahlen für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte. Die Zahlungspflicht wird ausgelöst durch die Einbringung einer Klage (1. Instanz), Berufung (2. Instanz) oder Revision (3. Instanz). Die Person, die ein neues Verfahren einleitet, muss daher die Pauschalgebühr bereits mit Einbringung des Schriftsatzes bezahlen.
Die Pauschalgebühren errechnen sich auf Basis des Streitwertes. Die Pauschalgebühren für eine Klage mit Streitwert zwischen EUR 300 und EUR 700 beträgt derzeit beispielsweise EUR 64, bei Streitwerten zwischen EUR 700 und EUR 2.000 beträgt sie EUR 107. Für eine Klage in der Ansprüche zwischen EUR 35.000 und EUR 70.000 geltend gemacht werden, müssen Pauschalgebühren in Höhe von EUR 1.459 erlegt werden. Je höher der Streitwert desto höher die Pauschalgebühr. Eine Deckelung gibt es dabei nicht. Ab einem Streitwert von EUR 350.000 müssen 1,2% des Streitwertes plus EUR 3.488 an die Gerichte überwiesen werden.
Das Honorar des eigenen Anwalts ergibt sich aus der zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt getroffenen Vereinbarung. Falls keine Vereinbarung getroffen wurde, gebührt eine angemessene Entlohnung. Um Unsicherheiten und Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich jedenfalls eine schriftliche Honorarvereinbarung mit seinem Rechtsanwalt zu treffen.
Als Entlohnung kommt sowohl die Vereinbarung von Stundensätzen oder Pauschalbeträgen als auch die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz in Frage.
Die Partei, die im Verfahren verliert, muss die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts ersetzen. Diese Kosten werden auf Basis des Rechtsanwaltstarifgesetzes berechnet. Der Rechtsanwaltstarif sieht vor, welche Kosten für welche Prozesshandlung zustehen, wobei diese Kosten ebenfalls vom Streitwert abhängig sind.
In Zuge eines Gerichtsverfahrens können auch weitere Kosten anfallen, wie zum Beispiel Zeugengebühren oder Kosten für ein Sachverständigengutachten.
Es gibt einige Kostenfaktoren und es stellt sich die Frage, wer für welche Kosten aufkommen muss.
Im österreichischen Zivilverfahren gilt das the loser pays it all Prinzip. Die Partei, die das Gerichtsverfahren verliert, muss die gesamten Verfahrenskosten tragen: Gerichtsgebühren, Kosten des eigenen Rechtsanwalts, Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts sowie allfällig weitere Verfahrenskosten. Wenn die beklagte Partei verliert, muss sie daher auch die vom Kläger mit Klagseinbringung bezahlten Pauschalgebühren ersetzen.
Im Falle des teilweisen Erfolgs, werden die Kosten aliquot aufgeteilt. Wenn der Kläger zB EUR 100.000 einklagt und das Gericht ihm davon EUR 70.000 zuspricht, bekommt er in diesem Verhältnis die Kosten ersetzt. Den Rest muss er selbst tragen.
Mag. Therese Frank, LLM (London) ist Rechtsanwältin in Wien und auf Prozessführung, Versicherungsrecht und Produkthaftung spezialisiert. Weitere Informationen über Mag. Therese Frank, LLM (London) finden Sie auch auf Ihrem Profil bei meinanwalt.at sowie auf der Website der Kanzlei Thorstensen Frank.
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