Grundsätzlich können zwei verschiedene Arten von Beglaubigungen unterschieden werden. In beiden Fällen geht es darum Rechtssicherheit für den Konsumenten in Bezug auf ein bestimmtes Dokument zu erzeugen. Zum einen gibt es die beglaubigte Abschrift. Hierbei handelt es sich um eine Kopie eines Originaldokuments, wobei ein Notar (oder ein Gericht bzw. die ausstellende Behörde) bestätigen, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Oft werden von Behörden Dokumente im Original verlangt oder eben als beglaubigte Abschriften.
Bei der Beglaubigung einer Unterschrift bestätigt der Notar dagegen, dass die Unterschrift auf einem bestimmten Vertrag echt ist, also auch wirklich von der richtigen Person unterschrieben wurde. Dabei handelt es sich in der Regel um Privatverträge, die in Anwesenheit des betreffenden Notars unterschrieben werden. Der Notar bestätigt dabei nur, dass die Unterschrift echt ist. Darüber, ob der Inhalt der Urkunde richtig ist oder nicht, trifft eine Beglaubigung keine Aussage. Eine solche Beglaubigung ist in vielen Fällen nicht nur gesetzlich vorgeschrieben (zB bei bestimmten Anmeldungen zum Grund- oder Firmenbuch), sondern bietet erhebliche Vorteile in Bezug auf die Rechtssicherheit und verhindert zukünftige Beweisschwierigkeiten.
Damit eine Unterschrift vom Notar beglaubigt werden kann, müssen Sie einen amtlichen Lichtbildausweis zum Beglaubigungstermin mitnehmen. Ist der Ausweis nicht mehr auf dem neuesten Stand, etwa weil Sie geheiratet haben bzw. geschieden sind oder einen Universitätsabschluss erhalten haben, sollten Sie die entsprechenden Dokumente (Heiratsurkunde, Sponsionsbescheid etc.) ebenfalls mitnehmen. Natürlich sollten Sie auch die Dokumente nicht vergessen, die beglaubigt unterschrieben werden sollen, sofern der Notar, vor dem Sie die Unterschrift leisten sollen, nicht ohnehin den Vertrag errichtet hat.
Manchmal werden Beglaubigungen der Unterschrift auch für die Vorlage vor Behörden in anderen Staaten benötigt. In diesen Fällen reicht eine Beglaubigung durch einen Notar nicht aus und Sie benötigen zusätzlich eine sogenannte „Apostille“. Hierbei handelt es sich um eine Bestätigung, dass der betreffende Notar auch tatsächlich Beglaubigungen vornehmen darf (auch „Überbeglaubigung“ genannt). Derartige Überbeglaubigungen von Notaren werden von den jeweiligen Landesgerichten für Zivilrechtssachen (zB Landesgericht Wien, Landesgericht Linz) ausgestellt.
Die Kosten für die Beglaubigung sind im Notariatstarifgesetz nach festen Tarifen geregelt. Somit sind die entsprechenden Kosten bei den verschiedenen Notaren gleich. Entscheidend ist für die Auswahl daher, zu welchem Notar Sie die persönlich bessere Beziehung haben.
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