In einem Testament wird in der Regel vom Verstorbenen eine oder mehrere Personen als Erben eingesetzt. Will der Verstorbene dagegen nur einen bestimmten Teil des Erbes – etwa Kunstgegenstände, Wertpapiere, Bargeld oder eine Eigentumswohnung – übergeben, dann spricht man von einem Vermächtnis.
Vermächtnisse müssen nicht immer in einem bestimmten Einzelstück bestehen, sondern können auch größere Teile des Erbes ausmachen – bspw. im Fall der Eigentumswohnung. Werden alle Einzelstücke eines Erbes oder wesentliche Teile vermacht, so wird in der Regel jedoch von einer „Vererbung“ auszugehen sein.
Während bei einem Vermächtnis nur einzelne Gegenstände oder Rechte aus der Erbschaft ausgenommen werden, tritt bei einer Vererbung der Erbe in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein (Gesamtrechtsnachfolge). Er erbt daher auch etwaige Schulden oder andere Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten, die gegen den Verstorbenen bestanden haben.
BEISPIEL: Im Testament könnte die Erbeinsetzung und ein Vermächtnis wie folgt formuliert werden: „Mein gesamtes Vermögen soll meine Frau und meine Tochter erben. Meinem Sohn vermache ich meine Münzsammlung und meinen Oldtimer.“
Grundsätzlich gibt es hier keine Beschränkungen. Vermächtnisse können alles Sachen und Rechte des Verstorbenen sein. Hierunter fallen nicht nur Wertgegenstände sondern auch Wohnrechte, Servitute oder Ansprüche aus Lebensversicherungen oder Bausparverträgen.
Die aus dem Vermächtnis Begünstigten müssen über das Vermächtnis informiert werden. Diese Verständigung muss dem Gericht auch nachgewiesen werden.
Die Erben sind verpflichtet, den betreffenden Gegenstand an den Berechtigten (Vermächtnisnehmer) auszuhändigen. Der Verstorbene (Vermächtnisgeber) kann die Leistung des Vermächtnisses einem oder auch mehreren Erben auftragen. Weigert sich der Erbe oder die Erben, kann der Bedachte das ihm zustehende Vermächtnis einklagen.
Das Vermächtnis ist auch sogleich mit dem Tod des Vermächtnisgebers zu erfüllen. Ausnahmen bestehen hier nur bei Geldvermächtnissen. Diese sind erst 1 Jahr nach dem Tod fällig.
WICHTIG: Bei Geldvermächtnissen ist der Erbe zur Zahlung verpflichtet, unabhängig davon, ob in der Erbschaft Bargeld vorhanden ist oder nicht. Im schlimmsten Fall auch aus eigener Tasche.
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Bild: ©Bigstock
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