Bei einem freien Dienstvertrag verpflichtet sich ein Dienstnehmer gegenüber einem Dienstgeber Arbeitsleistungen zu erbringen, ohne dabei in das Unternehmen des Dienstgebers eingegliedert zu sein, einen bestimmten Erfolg zu schulden oder an Weisungen gebunden zu sein. Im Unterschied zu Selbständigen führt der Dienstgeber die Sozialversicherungsbeträge für den freien Dienstnehmer ab. Das Einkommen muss der freie Dienstnehmer, anders als Arbeitnehmer, dagegen selbst versteuern.
Ein freier Dienstvertrag kennzeichnet sich durch die folgenden Merkmale:
Keine persönliche Abhängigkeit (keine Bindung an bestimmte Arbeitszeit oder Arbeitsort; Dienstgeber kann keine Weisungen erteilen).
Keine Eingliederung in das Unternehmen des Auftragsgebers.
Bezahlung nach Arbeitsdauer (meist stundenweise Bezahlung).
Verträge von freien Dienstnehmern unterliegen nicht den Arbeitnehmerschutzgesetzen (Urlaub, Mindestlohn, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall etc)
Freie Dienstnehmer trifft keine Erfolgsgarantie (im Unterscheid zum Werkvertrag).
Freie Dienstnehmer müssen Ihr Einkommen selbst versteuern (wie Selbständige).
Ob wirklich ein freier Dienstvertrag oder doch ein „normales“ Arbeitsverhältnis vorliegt, ist nicht immer leicht festzustellen und wird anhand der oben genannten Kriterien beurteilt. Ist die betreffende Person im Wesentlichen in das Unternehmen eingegliedert, weil etwa fixe Dienstzeiten oder Dienstorte vereinbart sind und unterliegt er/sie keinen Berichtspflichten, dann handelt es sich wahrscheinlich um keinen freien Dienstvertrag.
Liegt ein freier Dienstvertrag vor, genießt der freie Dienstnehmer nicht denselben arbeitsrechtlichen Schutz wie andere Arbeitnehmer. Arbeitsrechtliche und kollektivvertragliche Schutzgesetze in Bezug auf bspw. Urlaubsansprüche, Arbeitszeitbegrenzung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall etc. gelten für freie Dienstnehmer nämlich nicht. Dennoch können diese Schutzrechte natürlich auch zwischen Dienstgeber und freiem Dienstnehmer vereinbart werden.
Freie Dienstnehmer sind unfall-, kranken-, pensions- und arbeitslosenversichert, sofern die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Freie Dienstnehmer haben im Rahmen der Krankenversicherung somit auch Anspruch auf Kranken- und Wochengeld.
Dienstgeber müssen für freie Dienstnehmer Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse einzahlen. Freie Dienstnehmer haben daher auch Anspruch auf eine Abfertigung neu. Zudem können freie Dienstnehmer auch Insolvenz-Entgelt bei Insolvenz des Arbeitgebers beantragen.
Während Arbeitgeber die Lohnsteuer für ihre Arbeitnehmer abführen, müssen freie Dienstnehmer ihr Einkommen selbst versteuern. Dies gilt sowohl für die Einkommenssteuer als auch für die Umsatzsteuer.
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