Grundsätzlich verjähren Unterhaltsforderungen für Kinder nach 3 Jahren. Rückständige Unterhaltsbeträge müssen daher innerhalb von 3 Jahren geltend gemacht werden. Was länger zurückliegt, ist verjährt und kann nicht mehr gefordert werden. Zahlt ein Unterhaltspflichtiger nicht pünktlich und vollständig, empfiehlt es sich, die Unterhaltsforderung möglichst sofort geltend zu machen.
Einstweiliger Unterhalt und vorläufiger Unterhalt kann nur ab der Antragstellung geltend gemacht werden, nicht aber für die Vergangenheit.
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