Kinder, deren Eltern miteinander verheiratet sind, erwerben die österreichische Staatsbürgerschaft, unabhängig davon wo sie geboren wurden, wenn zu diesem Zeitpunkt entweder die Mutter oder der Vater die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Elternteil, der bereits vor der Geburt verstorben ist, zum Todeszeitpunkt österreichsicher Staatsbürger war.
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Bis zum 14. Lebensjahr erwirbt ein minderjähriges Kind, das unehelich geboren wurde, die österreichische Staatsbürgerschaft durch Legitimation, wenn seine beiden Eltern heiraten und ein Elternteil in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist.
Sind die Eltern nicht verheiratet, erwerben die Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn die Mutter zu diesem Zeitpunkt Österreicherin ist. Dies gilt unabhängig davon, wo das Kind geboren wurde und welche Staatsbürgerschaft der Vater besitzt.
Seit 01.08.2013 gilt zudem eine neue Regelung: Ist der Vater eines Kindes österreichischer Staatsbürger, die Mutter aber nicht, erwirbt das gemeinsame Kind die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung, wenn der Vater die Vaterschaft innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt des Kindes anerkannt hat oder die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Wird die Vaterschaft zu einem späteren Zeitpunkt anerkannt oder festgestellt, können die Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft aber immer noch durch Verleihung unter erleichterten Bedingungen erwerben.
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