Wann darf mein Vermieter den Mietvertrag kündigen?

Für viele Mieter stellt sich die Frage, wann ein Mietvertrag vom Vermieter zulässigerweise gekündigt werden darf. Die Komplexität des österreichischen Mietsrechts erlaubt hier jedoch leider keine schnelle Antwort. Vielmehr sind eine Reihe von Gesetzesbestimmungen zu beachten. Hier erfahren Sie, wann ein Mietvertrag vom Vermieter wirklich gekündigt werden darf.

12.01.2015 | Mietrecht Seite drucken

Auf die Mehrzahl der in Österreich bestehenden Mietrechtsverhältnisse ist das Mietrechtsgesetz (MRG) anzuwenden, für alle übrigen Mietrechtverträge gilt das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). Das MRG enthält im Gegensatz zum ABGB Kündigungsschutzbestimmungen, die zugunsten des Mieters zwingend sind, dh sie können vertraglich nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, eine Vertragsklausel wäre für den Mieter günstiger. Die Kündigungsschutzbestimmungen des MRG greifen daher nur, wenn das MRG auf den konkreten Mietvertrag zur Anwendung gelangt.

In den Anwendungsbereich des MRG fallen beispielsweise nicht:

Im Bereich des ABGB besteht in Bezug auf Mietverhältnisse weitgehend Vertragsfreiheit, sodass kein spezieller Kündigungsschutz besteht. Ein unbefristeter Mietvertrag kann daher unter Einhaltung der gesetzlichen bzw. vereinbarten Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Befristete Mietverträge enden in der Regel durch Zeitablauf. Eine vorzeitige Auflösung durch den Vermieter ist nur dann möglich, wenn es zu einem erheblich nachteiligen Gebrauch der Wohnung durch den Mieter kommt oder bei qualifiziertem Mietzinsrückstand.

Kündigungsschutz im Rahmen des MRG bei befristeten Mietverträgen

Wird ein befristeter Mietvertrag abgeschlossen so endet dieser durch Ablauf der vereinbarten Zeit. Das MRG sieht allerdings vor, dass das Mietverhältnis jedenfalls mindestens 3 Jahre betragen muss – sowohl beim Erstabschluss als auch bei jeder Vertragsverlängerung. Für den Mieter regelt § 29 MRG jedoch eine Ausnahme: Nach Ablauf eines Jahres kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist aufkündigen. Eine vorzeitige Auflösung durch den Vermieter ist im Bereich des MRG auch wiederum nur dann möglich, wenn es zu einem erheblich nachteiligen Gebrauch der Wohnung durch den Mieter kommt oder bei qualifiziertem Mietzinsrückstand.

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Kündigungsschutz im Rahmen des MRG bei unbefristeten Mietverträgen

Für unbefristete Mietverträge gilt, dass diese nur dann durch den Vermieter gekündigt werden kann, wenn einer der im Gesetz genannten wichtigen Gründe vorliegt:

Liegt einer der oben genannten wichtigen Gründe vor, kann der Mietvertrag jedoch nur beim zuständigen Bezirksgericht gekündigt werden, eine bloße Zustellung an den Mieter ist nach Mietrechtsgesetz nicht ausreichend.

Aufgrund des nicht ganz übersichtlichen österreichischen Mietrechts empfiehlt es sich, das Kündigungsrecht des Vermieters im Einzelfall genau zu prüfen. Ein Anwalt für Mietrecht kann Ihnen hier zur Seite stehen, um negative Konsequenzen, etwa bei Zustellung einer Kündigung Ihrer Wohnung oder einer Aufforderung zur Räumung der Wohnung vom Bezirksgericht, zu vermeiden.

 

Bild: ©Shutterstock

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