Ein Aktionär klagte VW in Österreich auf Schadenersatz in Höhe von EUR 18.500, weil er Aktien weit über dem wahren Börsenwert gekauft habe. VW habe als Emittentin fundamentale Informationen zur Preisbildung verschwiegen. Bereits 2009 habe VW begonnen, die Software von Dieselfahrzeuge vorsätzlich zu manipulieren und damit die Kunden über die Einhaltung der gesetzlichen Abgasnormen getäuscht. Das Anlegerpublikum sei trotz dieser für den Börsekurs verbundenen maßgeblichen Risiken nicht über diese Umstände informiert worden, was einen Verstoß gegen ad-hoc-Publizität gemäß § 15 Abs 1 dWpHG (deutsches Wertpapierhandelsgesetz) darstelle. Bei Kenntnis der von VW verschwiegenen Umstände hätte der Kläger alternativ in andere deutsche Industrieaktien investiert.
Das Erstgericht wies die Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurück. Das Rekursgericht bejahte die internationale Zuständigkeit und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und führte aus, dass sich der Kläger nicht auf den Verbrauchergerichtsstand der EuGVVO (Europäische Gerichtsstand und Vollstreckungs-Verordnung) stützen kann, weil keine direkte Vertragsbeziehung zwischen ihm und VW besteht. Ein Aktionär könne im Verhältnis zur Aktiengesellschaft nicht als Verbraucher qualifiziert werden. Der Verbrauchergerichtsstand beziehe sich ausschließlich auf vertragliche Ansprüche. Allfällige deliktische Schadenersatzansprüche können nicht am Verbrauchergerichtsstand geltend gemacht werden.
Da in Deutschland die Ad-hoc-Publizitätspflicht verletzt wurde, müsse auch dort auf Schadenersatz geklagt werden. Eine Klage in Österreich ist für VW-Aktionäre jedenfalls nicht möglich.
OGH 6 Ob 18/17s, 07.07.2017
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