Während der ersten 3 Monate können sowohl der Lehrling als auch der Lehrberechtigte das Lehrverhältnis einseitig auflösen. Erfüllt der Lehrling seine Schulpflicht in der Berufsschule während der ersten 3 Monate, können sowohl der Lehrling als auch der Lehrberechtigte das Lehrverhältnis auch während der ersten 6 Wochen der Ausbildung im Betrieb auflösen. Die Angabe von Gründen für die Auflösung ist nicht notwendig. Die Auflösung muss aber in jedem Fall schriftlich erfolgen, sonst ist sie ungültig. Will ein minderjähriger Lehrling das Lehrverhältnis beenden, müssen die Eltern bzw. die gesetzlichen Vertreter zwingend zustimmen.
Der Lehrberechtigte kann das Lehrverhältnis aus folgenden Gründen vorzeitig auflösen:
Diebstahl, Veruntreuung oder strafbare Handlungen, die ihn vertrauensunwürdig machen oder der Lehrling wird länger als einen Monat in Haft (ausgenommen Untersuchungshaft) genommen;
Beleidigung oder gefährliche Drohung gegen den Lehrberechtigten oder dessen Betriebsangehörige; Verleitung der Betriebsangehörigen zur Nichtbefolgung von betrieblichen Anordnungen oder Begehung von gesetzwidrigen Handlungen;
Verletzung oder Vernachlässigung der Lehrlingspflichten trotz wiederholter Ermahnungen;
Verrat oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen; Nebenerwerb ohne Einwilligung des Lehrberechtigten;
Unbefugtes Verlassen des Lehrplatzes;
Unfähigkeit den Lehrberuf zu erlernen;
Erhebliche Pflichtverletzung im Rahmen der Ausbildung.
Aus den folgenden Gründen kann ein Lehrling das Lehrverhältnis vorzeitig auflösen:
die Ausbildung gefährdet die Gesundheit des Lehrlings;
Misshandlung, körperliche Züchtigung oder erhebliche wörtliche Beleidigung durch den Lehrberechtigten; Verleitung zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen;
Inhaftierung des Lehrberechtigten für länger als 1 Monat;
Unfähigkeit des Lehrberechtigten seine Verpflichtungen aufgrund des Lehrvertrages zu erfüllen;
der Betrieb oder die Werkstätte wird auf Dauer in eine andere Gemeinde verlegt und dem Lehrling kann die Zurücklegung eines längeren Weges zur Ausbildungsstätte nicht zugemutet werden;
der Lehrling wird zu Unterstützung im elterlichen Betrieb benötigt;
Aufgabe des Lehrberufs;
Vereinbarte Ausbildung wird ohne gerechtfertigte Gründe nicht vermittelt.
Neben diesen Möglichkeiten kann der Lehrberechtigte und auch der Lehrling das Lehrverhältnis zum Ende des 1. und 2. Lehr-Jahres unter Einhaltung einer 1-monatigen Frist einseitig außerordentlich auflösen. Auch hier muss die Auflösung nicht begründet werden. Der Lehrberechtigte kann das Lehrverhältnis aber nur dann auflösen, wenn vor der Auflösung ein Mediationsverfahren durchgeführt wurde. Lehnt der Lehrling die Teilnahme am Mediationsverfahren schriftlich ab, ist die Durchführung keine Voraussetzung für die Auflösung.
Selbstverständlich kann das Lehrverhältnis jederzeit einvernehmlich beendet werden. In diesem Fall muss eine Bescheinigung der Arbeiterkammer vorliegen, aus der hervorgeht, dass der Lehrling über die Bestimmungen betreffend die Endigung und die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde.
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