Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie vorab eine Vertrauensperson bestimmen, die Sie bei klar definierten Angelegenheiten vertritt, wenn Sie in diesen Bereichen Ihre Geschäfts- und Handlungsfähigkeit einbüßen. Tun Sie dies nicht vorab und sind Sie selbst nicht mehr handlungsfähig, dann wird vom zuständigen Gericht eine Erwachsenenvertretung (früher „Sachwalterschaft“) angeordnet. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie daher Sicherheit schaffen und selbstständig bestimmen, wer zukünftig in Ihrem Namen sprechen darf. Entsprechend positiv wird daher das Instrument der Vorsorgevollmacht in der Praxis aufgenommen. Meist werden enge Verwandte, wie Kinder oder Enkelkinder, oder Freunde und Nachbarn als Vertrauenspersonen bestimmt. Welcher Person tatsächlich die Vorsorgevollmacht erteilt wird, ist eine sehr wichtige Frage und sollte gut überlegt sein, da sie mitunter erhebliche Konsequenzen nach sich zieht. Jedenfalls notwendig ist es, dass es sich um eine volljährige Person handelt. Ein zum Beispiel minderjähriges Enkelkind kann daher nicht als Vertrauensperson bestimmt werden. Die Ausgestaltung dieser Vollmacht kann individuell sehr unterschiedlich sein und verschiedenste Bereiche betreffen: So kann diese auf vermögensrechtliche Themen (zB der Verkauf einer Immobilie oder der Vermögensverwaltung insgesamt) beschränkt sein oder Fragen der Vertretung vor Behörden bzw. Gerichten, die Unterbringung in Pflegeheimen oder auch die Frage der Behandlung durch Ärzte und die Vornahmen von Operationen umfassen. Die Vorsorgevollmacht kann jeweils für diese einzelnen Bereiche oder aber auch alle gemeinsam erteilt werden. Die Vorsorgevollmacht kann nur von einem Notar oder Rechtsanwalt bzw. einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden und muss schriftlich erfolgen. Wenn Sie daher zu Hause auf einem Blatt Papier bestimmte Anordnungen zu Ihrer Vertretung treffen, sind diese mangels der vorgeschriebenen Formvorschriften ungültig. Unter bestimmten Umständen kann eine Vorsorgevollmacht auch nur von einem Notar oder Rechtsanwalt errichtet werden (zB wenn bestimmte Vermögenswerte betroffen sind oder bestimmte Rechtskenntnisse erforderlich sind, die bei einer Beratung durch einen Erwachsenenschutzverein nicht gewährleistet sind). Eine Vorsorgevollmacht kann in das Österreichische Zentrale Vertretungsregister (ÖZV) eintragen werden. Es handelt sich hierbei um ein Register, in dem Rechtsanwälte und Notare die erstellten Vorsorgevollmachten eintragen können. Kommt es zum Vorsorgefall, kann auch die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht registriert werden. Damit es zur Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht kommt, ist aber eine ärztliche Bescheinigung notwendig. Zudem ist es möglich, in das Register aufzunehmen, welche Angehörigen Sie jedenfalls nicht vertreten sollen. So können Sie zB verhindern, dass der ungeliebte Neffe zukünftig Entscheidungen für Sie treffen kann, wenn er sich schon bislang nicht als sehr verlässlich herausgestellt hat. Die Vorsorgevollmacht ist zeitlich nicht befristet und kann von der vertretenen Person jederzeit widerrufen werden. Die Kosten für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht können sehr unterschiedlich und von Fall zu Fall verschieden sein. Hier ist es notwendig, die Kosten mit dem Rechtsanwalt oder Notar individuell zu vereinbaren.
Mit einer Patientenverfügung können Sie vorab festlegen, dass bestimmte medizinische Behandlungen im Krankheitsfall nicht mehr angewendet werden dürfen. Dies gilt selbstverständlich nur für den Fall, dass Sie Ihren eigenen Willen nicht mehr ausdrücken können, etwa weil Sie nicht bei Bewusstsein sind und Gefahr im Verzug ist. Eine solche Patientenverfügung ist nur möglich, wenn ein Arzt konsultiert wird und ein Aufklärungsgespräch stattfindet, in dem ausführlich über die Risiken und Folgen der Verweigerung einer bestimmten Behandlung aufgeklärt wird. Die Beratung durch den Arzt muss dokumentiert werden. Die Patientenverfügung selbst ist jedenfalls von einem Notar oder Rechtsanwalt (bzw. von einem Erwachsenenschutzverband) zu errichten. Auch bei den in der Patientenverfügung enthaltenen Anordnungen handelt es sich um sehr wichtige Fragen, die gut überlegt sein sollten. Es ist daher zu empfehlen, möglichst viele Experten zu konsultieren und die eine oder andere eigene Recherche anzustellen. Patientenverfügungen sind im Unterschied zur Vorsorgevollmacht auf 8 Jahre befristet, können nach dem Zeitablauf aber erneuert werden. Es bleibt Ihnen aber unbenommen, auch eine kürzere Frist festzulegen. Bei der Verlängerung ist keine erneute juristische Beratung notwendig. Auch die Patientenverfügung kann in ein zentrales Register – das Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats – eingetragen werden. Allerdings ist dies keine Voraussetzung für deren Gültigkeit. Eine Patientenverfügung kann jederzeit mündlich oder schriftlich widerrufen werden. Die Kosten für die Errichtung durch einen Rechtsanwalt oder Notar sind mit diesen individuell zu vereinbaren.
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