Unter Bürgschaft versteht man die Verpflichtung eines Bürgen, für fremde Schulden zu zahlen, wenn der eigentliche Schuldner seine Verbindlichkeiten selbst nicht zurückzahlen kann. Ist der Schuldner also nicht mehr zahlungsfähig, muss der Bürge für ihn einspringen. Das Eintreten als Bürge erfolgt durch den Abschluss eines Bürgschaftsvertrags, der zwischen Bürge und Gläubiger abgeschlossen wird (zB zwischen Ehefrau und Bank), nicht dagegen zwischen Bürge und Schuldner.
Die Bürgschaft unterscheidet sich von der Mitschuldnerschaft / Solidarschuld dadurch, dass der Bürge zunächst die Verbindlichkeit nicht selbst eingeht, also den Kreditvertrag nicht auch mitunterschreibt. Erst wenn der Schuldner der Verbindlichkeit nicht zahlungsfähig ist, trifft den Bürgen die Zahlungsverpflichtung. Nimmt ein Ehepaar gemeinsam einen Kredit auf, haben beide Partner alle Rechte aus dem Vertrag und sind auch gemeinsam verpflichtet – hier spricht man von einer Solidarschuld. Beide Partner haben daher auch Anspruch auf Auszahlung der Kreditsumme. Die Bank kann in diesem Fall die Rückzahlung von beiden Schuldner verlangen.
Es gibt verschiedene Formen der Bürgschaft. Von einer normalen Bürgschaft spricht man, wenn der Bürge nur dann zahlen muss, wenn die Bank bereits erfolgslos gemahnt hat. Eine gerichtliche Eintreibung ist aber nicht notwendig. Kann der Gläubiger auf den Bürgen erst dann zugreifen, wenn er alle rechtlichen Schritte inklusive einer Exekution gesetzt hat, spricht man von einer Ausfallbürgschaft.
Die für den Bürgen fatalste Form, ist die Bürgschaft als Bürge und Zahler. In diesem Fallkann die Banksofort sowohl den Schuldner als auch den Bürgen zur Zahlung in Anspruch nehmen. Er muss den Schuldner weder mahnen noch klagen.
Der Bürgschaftsvertrag zwischen Bürge und Bank muss schriftlich abgeschlossen werden. Eine mündliche Zusage ist ebenso wenig ausreichend, wie ein Email.
Oberste Regel für das Eingehen einer Bürgschaft ist, dass Sie als Bürge die Haftungssumme gegenüber dem Gläubiger klar begrenzen. So stellen Sie sicher, dass Sie am Ende keine bösen Überraschungen erleben. Zum einen soll sichergestellt werden, dass Sie die vereinbarte Summe im Notfall auch wirklich bezahlen können und zum anderen haben Sie die Sicherheit, wie hoch die Haftungssumme ist.
Wichtig ist nämlich, dass die Verpflichtung des Bürgen sich nicht mit der Darlehens- oder Kreditsumme decken muss. Banken versuchen immer wieder die Haftung des Bürgen auf möglichst viele Forderungen wie bspw. Verzugszinsen, Gerichtskosten etc. oder auch sonstige zwischen der Bank und dem Schuldner bestehende Forderungen auszudehnen. Mit einem konkreten Haftungsbetrag haben Sie Gewissheit, was Sie im schlimmsten Fall leisten müssen. Existenzbedrohende Verpflichtungen sollten Sie in keinem Fall eingehen, auch wenn Ihnen der Schuldner versichert, er / sie werde die Schulden schon zurückzahlen können.
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Wenn Sie die Haftung nicht auf eine bestimmte Summe begrenzen wollen, sollten Sie mit der Bank zumindest vereinbaren, dass Sie über alle wesentlichen Umstände informiert werden sollen. Die Banken haben nämlich nur eine beschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Bürgen. Zinserhöhungen, Stundungen, Laufzeitveränderungen müssen dem Bürgen nicht mitgeteilt werden. Mahnungen gegenüber dem Schuldner müssen aber auch dem Bürgen zugestellt werden. Auch vom Schuldner sollten Sie sich regelmäßig über geleistete Zahlungen informieren lassen.
Nicht alle wissen, dass Bürgschaften auch dann weiterhin gültig sind, wenn sich die Ehepartner scheiden lassen. In vielen Fällen werden Bürgschaften für den Ehepartner eingegangen – im Vertrauen darauf, dass man sich eine gemeinsame Zukunft aufbaut. Kommt es zur Scheidung ändert sich an der Haftung des Bürgen zunächst nichts. Selbst wenn der den Kredit betreffende Vermögenswerte dem anderen Partner zugesprochen wurde, haften Sie als Bürge für die Verbindlichkeiten Ihres Expartners. Wird die Ehewohnung, für die ein Kredit aufgenommen wurde, der Frau zugesprochen, haftet der Mann weiter als Bürge. Auch hier gilt es wieder klug vorzubeugen und keine Verpflichtungen einzugehen, die man nicht erfüllen kann.
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Bei gemeinsam aufgenommenen Krediten kann innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung beantragt werden, dass ein Ehepartner als Hauptschuldner, der andere dagegen nur als Ausfallbürge haftet. Dies bedeutet, dass der Ehepartner weiterhin für die Schulden zahlen muss, wenn die Bank das Geld nicht eintreiben kann. Um beim obigen Beispiel zu bleiben: kann die Frau die Raten für die Wohnung nicht mehr zahlen, kann der Mann als Bürge in Haftung genommen werden. Am Ergebnis ändert sich daher wenig, auch wenn nur mehr einer der Partner Schuldner des Kredits ist.
Da bei Bürgschaften sehr häufig Verwandte, Freunde oder Ehepartner unwissentlich in finanziell sehr schwierige Situationen kommen können, sieht das Gesetz ein richterliches Mäßigungsrecht vor. Damit sollen Härtefälle abgemildert werden. Richter können bei einkommensschwachen Bürgen, deren Zahlungsverpflichtung einschränken oder sogar ganz erlassen.
Muss der Bürge für den Schuldner einspringen und dessen Schulden begleichen, kann sich der Bürge den übernommenen Betrag beim Schuldner zurückholen (regressieren). In der Praxis ist das oft sehr schwierig, weil der Bürge gerade wegen der Zahlungsunfähigkeit des Schuldens in Anspruch genommen wurde. Es kann jedoch Sinn machen den Schuldner zu klagen und in Anspruch zu nehmen, weil er zukünftig wieder zu Vermögen kommen kann. Ist dies nicht realistisch, sollten Sie nicht klagen – Sie sparen sich in jedem Fall die Verfahrenskosten. Eine Beratung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt für Zivilrecht oder Bankvertragsrecht ist jedenfalls unerlässlich.
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