Ein gewerblicher Arbeitnehmer war schon einmal, vor 8 Jahren, bei demselben Arbeitgeber, der ihn jetzt erneut sachgrundlos befristet eingestellt hat, sachgrundlos befristet angestellt gewesen. Nach Ablauf der zwei Jahre der letzten sachgrundlosen Befristung wollte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht weiterbeschäftigen und der Arbeitnehmer hat deshalb eine Entfristungsklage erhoben.
Entgegen den Entscheidung des BAG aus 2011 vertritt des LAG Baden Württemberg die Meinung, dass der klare Wortlaut von § 14 Abs. 2 TzBfG sagt, dass für eine sachgrundlose Befristung keine Vorbeschäftigung beim Arbeitgeber vorliegen darf. Diese Regelung enthält keine zeitliche Vorgabe. Es folgt dabei früheren Entscheidungen des BAG aus 2003, 2004 und 2006.
Durch §§ 14ff. TzBfG sollte die Richtlinie 1999/70/EG umgesetzt werden. Mit den gesetzlichen Vorschriften wollte der Gesetzgeber einen Schutz für befristet beschäftigte Arbeitnehmer vor Diskriminierung schaffen, die Aufeinanderfolge befristeter Arbeitsverträge einschränken und die Chancen befristet beschäftigter Arbeitnehmer auf eine Dauerbeschäftigung verbessern. Im Unterschied zum früheren Recht sollte der Anschluss einer erleichterten Befristung ohne sachlichen Grund an eine Befristung mit sachlichem Grund bei demselben Arbeitgeber ebenso ausgeschlossen werden, wie eine erneute erleichterte Befristung ohne sachlichen Grund nach mindestens viermonatiger Unterbrechung. Die Zulässigkeit der Befristung von Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund sollte auf den Fall der Neueinstellung beschränkt bleiben. Auf diese Weise sollten Befristungsketten verhindert werden, die durch einen mehrfachen Wechsel von Befristungen mit und ohne Sachgrund entstehen konnten.
Die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in seinen Entscheidungen aus dem Jahr 2011, die Gesetzeshistorie lasse Zweifel daran, ob sich der Gesetzgeber eindeutig für ein zeitlich unbeschränktes Verbot der Vorbeschäftigung entschieden habe, überzeugt das LAG Baden Württemberg nicht. Der Gesetzgeber habe mit dem zeitlich unbeschränkten Anschlussverbot das Mittel bestimmt, den Zweck, Kettenbefristungen auszuschließen, zu erreichen. Ob dieser Zweck auch anders – etwa durch einen 3-Jahres-Zeitraum – hätte erreicht werden können, ist irrelevant. Das Bundesarbeitsgericht hat nach Meinung des LAG in den 2011er Entscheidungen die Grenzen zulässiger Rechtsanwendung überschritten und sich die Kompetenz des Gesetzgebers angemaßt.
Interessant ist vor allem auch, dass das LAG konstatiert, dass von einem unveränderten Fortbestand der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht ausgegangen werden hätte können, da im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der letzten Befristung die die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts inhaltlich infrage stellenden Urteile des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg sowie kritische Literaturstimmen bereits vorgelegen hätten.
LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 11.8.2016, 3 Sa 8/16
Andrea Hellmann ist seit 1991 als Rechtsanwältin und seit 1993 als Fachanwältin für Arbeitsrecht in Deutschland zugelassen. Sie ist Teil der Anwaltskooperation ASTRAIA Fachanwälte. ASTRAIA Fachanwälte steht für deutschlandweit hoch spezialisierte Rechtsberatung im Arbeitsrecht. Zu den weiteren Beratungsschwerpunkten von Andrea Hellmann zählen Compliance, Mediation, Medizinrecht, Unternehmensrecht und Wirtschaftsrecht. Weitere Informationen und Kontaktdaten finden Sie auf dem Profil vom Andrea Hellmann bei meinanwalt.at sowie auf der Website von ASTRAIA Fachanwälte.
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