In seinem jüngst ergangenen Urteil vom 13.12.2016 beschränkte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) das Recht auf Feststellung der Vaterschaft. Das Wohl des Kindes und die Beziehungen zwischen der Mutter, dem Kind und dem rechtlichen Vater können das Recht des – angeblichen – leiblichen Vaters auf Achtung des Privat- und Familienlebens beschränken.
Ein Mann beantragte die Anerkennung als Vater und wollte das Kontaktrecht zum Kind durchsetzen. Tatsächlich wurde die Vaterschaft des Mannes von der Mutter auch bestätigt, allerdings heiratet sie vor der Geburt des Kindes einen anderen Mann, der dadurch als rechtlicher Vater des Kindes gilt.
Der angebliche Vater wollte daraufhin ein Auskunfts- und Kontaktrecht beim zuständigen Bezirksgericht beantragen, was jedoch scheiterte. Laut Feststellung des Gerichts, sei der Mann – bis zum Beweis der Vaterschaft - als ohne besonderes persönliches familiäres Verhältnis zum Kind anzusehen. Ein Kontaktrecht sei nur dann möglich, wenn das Kindeswohl gefährdet wäre – was das Gericht im konkreten Fall verneinte. Ein Antrag auf Feststellung der Vaterschaft sei dem angeblichen Vater auch nicht möglich. Dies stehe nur dem Kind und dem rechtlichen Vater zu.
Der Mann behauptete in weiterer Folge vor dem VfGH eine Verletzung in seinem von der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Der VfGH folgte dem Antragsteller nicht und verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dieser habe festgestellt, „dass dem behaupteten biologischen Vater nicht das Recht zustehe, sich auf diesem Wege (einer Feststellung der Vaterschaft, Anm.) in eine intakte soziale Familie zu drängen“.
(Quelle: Pressinformation des VfGH, Entscheidung G 494/2015 vom 13. Dezember 2016)
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