Sie haben einen Gebrauchtwagen gekauft und gedacht, dass er unfallfrei ist? Im nachhinein hat sich jedoch herausgestellt, dass der Wagen einen schweren Auffahrunfall hatte? Sie haben einen Elektriker mit einer Installation beauftragt, der in Wahrheit über gar keine Gewerbeberechtigung verfügt? Ein Angebot wurde von Ihnen zu niedrig gestellt, weil Sie sich verrechnet haben? In all diesen Fällen besteht ein sogenannter Geschäftsirrtum, also ein Irrtum über den Vertragsinhalt oder den Vertragspartner. In diesem Fällen ist eine Anfechtung grundsätzlich möglich.
Nicht anfechtbar ist dagegen der sogenannte Motivirrtum. Wenn Sie einen Verlobungsring beim Juwelier kaufen und der Antrag von der Dame nicht angenommen wird, können Sie den Vertrag nicht auflösen und den Ring zurückgeben. Aus welchen Gründen und Motiven Sie einen Vertrag abschließen bleibt daher unbeachtlich, es sei denn, Sie haben das Motiv ausdrücklich in Form einer Bedingung in den Vertrag aufgenommen.
der Irrtum wurde vom Geschäftspartner veranlasst ? keine Absicht notwendig, auch nicht Fahrlässigkeit
der Irrtum hätte dem Geschäftspartner auffallen müssen
der Irrtum wurde noch rechtzeitig aufgeklärt ? der Vertragspartner hat keine Investitionen getätigt oder den Kaufgegenstand weiterveräußert
beide Vertragsparteien irren über den Vertragsinhalt
Wenn ein Geschäftsirrtum vorliegt und es sich gleichzeitig um einen wesentlichen Irrtum handelt, kann der Vertrag aufgelöst und rückabgewickelt werden. Wesentlich ist ein Irrtum dann, wenn der Irrende den Vertrag bei Kenntnis der wahren Umstände nicht abgeschlossen hätte. Bei einem unwesentlichem Irrtum – also wenn der Vertrag trotz Irrtum angeschlossen worden wäre, nur auf eine andere Art (z.B. andere Menge, anderer Preis, andere Bedingungen) – dann kommt es zu Vertragsanpassungen.
Ein in der Praxis häufig vorkommender Irrtum ist der sogenannte „Kalkulationsirrtum“. Darunter versteht man Rechen- und Schreibfehler oder wenn sich jemand verspricht. Hätte der Irrtum dem anderen Geschäftspartner auffallen müssen – z.B. werden 1000 Flaschen Wein statt der sonst üblichen 10 Flaschen Wein bestellt – oder wurde der Irrtum rechtzeitig aufgeklärt, kann der Vertrag aufgelöst werden. Zu keiner Vertragsauflösung kommt es dagegen, wenn sich bspw. ein Unternehmer bei seiner Kalkulation irrt und Material oder Produktionskosten falsch einschätzt, er sich also wirtschaftlich irrt. In diesen Fällen liegt ein Motivirrtum vor, der zu keiner Irrtumsanfechtung berechtigt.
Anders als wenn der Vertrag durch List oder Drohung zustande gekommen ist, können Verträge wegen Irrtum nur innerhalb von 3 Jahren ab Vertragsabschluss angefochten werden. Der Vertrag ist nicht schon nichtig, weil ein Irrtum vorliegt, erst wenn eine rechtskräftige Nichtigerklärung vorliegt, bis dahin ist der Vertrag gültig.
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