Wenn Sie einen Kaufvertrag oder einen Werkvertrag mit einem Unternehmer abgeschlossen haben und dieser erbringt die Leistung nicht so wie vereinbart, ist das ärgerlich. Das Auto wird nicht rechtzeitig geliefert, der Maler ist mit dem Ausmalen der Wohnung noch immer nicht fertig – in all diesen Fällen liegt ein Leistungsverzug vor. Was kann man in diesem Fall tun und welche Rechte hat man?
Erbringt ein Schuldner – in der Regel ein Unternehmer – seine Leistung nicht zur vereinbarten Zeit oder am vereinbarten Ort, kommt es zum Schuldnerverzug. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Schuldner die Leistung vergessen hat oder er die Leistung nicht erbringen kann, weil er z.B. nicht die notwendigen Vorbereitungshandlungen gesetzt hat oder benötigtes Material von anderen Lieferanten nicht rechtzeitig geliefert wurde. Auch wenn der Schuldner krank wird oder Unwetter oder Naturkatastrophen die Leistung verhindern, liegt ein Verzug vor. Ein Verschulden des Unternehmers – also ein persönlich vorwerfbares Verhalten – ist daher nicht notwendig, damit ein Verzug vorliegt.
Gerät der Schuldner/Unternehmer mit der Leistung in Verzug, haben Sie zwei Möglichkeiten, darauf zu regieren. Sie können:
weiterhin auf dem Vertrag bestehen und Erfüllung fordern oder
den Rücktritt vom Vertrag für den Fall erklären, dass der Schuldner den Vertrag auch in der gesetzten Nachfrist nicht erfüllt.
Bei Geldforderungen kann der Gläubiger zusätzlich die gesetzlichen Verzugszinsen fordern – in der Praxis sind jedoch häufig vertraglich Verzugszinsen vereinbart, die deutlich höher sind, als die gesetzlichen. Besteht der Gläubiger weiterhin auf Erfüllung des Vertrages, verliert er aber nicht den Anspruch auf den Rücktritt, wenn der Schuldner erneut keine Leistung erbringt. Wichtige beim Rücktritt ist, dass die Rücktrittserklärung mit einer Nachfristsetzung verbunden ist, sonst ist die Erklärung ungültig. Die Nachfrist muss angemessen sein, darf also nicht zu kurz sein. Verweigert der Schuldner die Leistung oder ist die Erfüllung unmöglich, muss auch keine Nachfrist gesetzt werden. Kommt es zum Vertragsrücktritt muss der Vertrag rückabgewickelt werden und alle bislang erhaltenen Vorteile zurückgestellt werden.
Ist dem Vertragspartner auch noch ein Verschulden an der verspäteten Leistung vorzuwerfen, kann darüber hinaus auch Schadenersatz gefordert werden. Wird der Vertrag aufrechterhalten, kann ein Verspätungsschaden gefordert werden, bei Rücktritt vom Vertrag kann dagegen ein Nichterfüllungsschaden gefordert werden.
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