Für die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde bzw Berufung gegen das Urteil eines Strafgerichts besteht eine vierwöchige Frist, die ab Zustellung der Urteilsabschrift an den Beschwerdeführer oder dessen Verteidiger läuft (§ 285 Abs 1, § 294 Abs 2 StPO).
§ 63 StPO sieht grundsätzlich vor, dass durch den Antrag auf Beigebung bzw die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (nach § 61 Abs 2 StPO) der Fristenlauf mit der Bestellung des Verfahrenshilfeverteidigers und Zustellung des Aktenstücks an diesen neu zu laufen beginnt.
Diese Norm ist auf die Ausführung von Rechtsmitteln (Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde) sowie auf die sonstigen fristgebundenen Prozesshandlungen (zB Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 88 StPO, Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO, Einspruch gegen die Anklageschrift nach § 213 Abs 2 StPO, Antrag auf Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand nach § 364 StPO) anzuwenden.
Zu unterscheiden davon ist die Frist zur Anmeldung von Rechtsmitteln, diese beträgt drei Tage nach Verkündung des Urteils (§ 284 Abs 1 StPO). Diese Frist beginnt mit der Bestellung eines Verfahrenshelfers nicht neu zu laufen, denn hier liegt schon kein Fall einer notwendigen Verteidigung gem § 61 Abs 1 Z 6 StPO vor. Die Anmeldung von Rechtsmitteln kann der Angeklagte ohne Hilfe eines Verteidigers vornehmen.
Wenn die Zustellung des fristauslösenden Aktenstücks (also bei Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung das Urteil) bereits an einen Wahlverteidiger erfolgt ist, normiert § 63 Abs 2 StPO ausdrücklich, dass der Lauf der Frist „nicht dadurch unterbrochen oder gehemmt“ wird, dass dieser die Vollmacht zurücklegt oder kündigt. Weder die Auflösung eines Vollmachtsverhältnisses, noch die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gem § 61 Abs 2 StPO bewirken eine Änderung des Fristenlaufs (RIS-Justiz RS0125686). Die Regelung des § 63 Abs 1 StPO – also, dass die Frist durch die Bestellung des Verfahrenshelfers neu beginnt – gilt nur für den zuvor unvertretenen Angeklagten.
Dementsprechend bleibt der frühere Wahlverteidiger auch nach Mandatsaufkündigung verpflichtet, die Interessen des Beschuldigten zu wahren und erforderliche Prozesshandlungen während der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels nötigenfalls vorzunehmen (§ 63 Abs 2 zweiter Satz StPO). Diese Pflicht kann nur der Beschuldigte durch ausdrückliche Untersagung der erforderlichen Rechtshandlung aufheben. Wird innerhalb der Frist ein anderer Wahlverteidiger bevollmächtigt oder ein Verfahrenshilfeverteidiger tatsächlich bestellt, kann es nach den Umständen des Einzelfalls (hier kommt es wohl darauf an, wie fortgeschritten die Frist bereits ist) reichen, wenn der bisherige Verteidiger sich tatsächlich vergewissert hat und darauf vertrauen darf, dass der neue Verteidiger die erforderlichen Prozesshandlungen setzen wird.
Lediglich wenn der zuvor bestellte Verteidiger während der Frist stirbt oder nach § 45 Abs 4 RAO enthoben wird, gilt die Zustellung an ihn als unwirksam; das Urteil ist dem neu bestellten Verteidiger erneut zuzustellen, womit die Rechtsmittelfrist neu läuft (RIS-Justiz RS0133493).
Verteidiger sollten bei Mandatsbeendigung unverzüglich prüfen, welche Fristen bereits laufen, und diese binnen der 14-Tage-Nachwirkungsfrist des § 11 Abs 2 RAO wahren. Die in der Praxis notwendige Information des Gerichts und des Mandanten von der Vollmachtsauflösung hindert nicht den bereits wirksam ausgelösten Fristenlauf (OGH 14.01.2020, 11 Os 154/19k).
Beschuldigte dürfen nicht darauf vertrauen, dass ein Verteidigerwechsel automatisch mehr Zeit verschafft. Wer fristgebundene Schriftsätze nicht rechtzeitig einbringt, läuft Gefahr, dass Rechtsmittel ohne Sachprüfung gem § 285d Abs 1 Z 1 StPO zurückgewiesen werden.
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