Das ist die erste entscheidende Frage, denn damit Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam werden können, müssen diese auch vereinbart werden! Es reicht nicht aus, dass allgemeine Geschäftsbedingungen irgendwo aufliegen oder auf eine Webseite gestellt wurden. Wenn Sie einen Vertrag unterzeichnen, muss jedenfalls ein sichtbarer Hinweis auf zu Grunde gelegte Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten sein, ansonsten finden diese keinerlei Anwendung.
Im Übrigen spielt es keine Rolle, ob die Vertragsformblätter als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ bezeichnet werden oder nicht – es geht lediglich um die standardisierte Zugrundelegung von Rahmenbedingungen, ohne dass eine Verhandlung über diese Punkte stattgefunden hat. Eine Hausordnung kann daher ebenso den gleichen Regeln unterliegen.
Auch wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam zwischen zwei Vertragspartnern vereinbart wurden, so ist weiter zu überprüfen, ob nicht bestimmte Klauseln ihre Gültigkeit wieder verlieren. Jene Klauseln, die überraschend sind und sich zugleich benachteiligend für den Unterzeichner auswirken, fallen, ohne den Rest des Vertrags zu beeinträchtigen, weg. Als überraschend werden dabei jene Klauseln angesehen, die üblicherweise (je nachdem, welcher Vertrag vorliegt: Mietvertrag, Kaufvertrag, etc) nicht Gegenstand eines derartigen Vertrages sind. Wenn bei einem Autokauf in den AGB vereinbart wird, dass der Käufer das KFZ 2x jede Woche bei der hauseigenen Autowäsche GmbH waschen muss, so wird dies sicherlich überraschend sein, da dies bei normalen Autokaufverträgen nicht vereinbart wird. Weiters muss aber auch noch eine Benachteiligung vorliegen, der Überraschungseffekt alleine reicht nicht aus. Dabei ist nicht nur, aber vor allem auf das Vermögen, somit auf Nachteile in Geld zu achten. Wenn der Autokäufer zu dieser Wäsche gezwungen wird und auch noch dafür zahlen muss, ist beides erfüllt, ergo die Klausel ist NICHTIG.
Das österreichische Gesetz bietet aber noch eine zusätzliche Schutzebene. Auch wenn Klauseln üblicherweise vereinbart werden, also nicht überraschend sind, dürfen diese nicht „GRÖBLICH BENACHTEILIGEND“ für den Unterzeichner sein. Verzugszinsen werden in vielen Vertragstypen vereinbart, allerdings wären 300% pro Verzugstag definitiv gröblich benachteiligend, und somit ebenso unwirksam. In diesem Fall fällt die gesamte Verzugszinsenklausel aus dem Vertrag.
Der Schutz geht noch weiter, wenn ein Vertrag unter Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher abgeschlossen wird. Das Konsumentenschutzgesetz beschreibt 15 Inhalte von Klauseln, die jedenfalls nichtig sind, sowie einige weitere Inhalte, zu deren Gültigkeit diese konkret ausgehandelt werden müssen (nicht in AGB zulässig). Grundsätzlich unzulässige Inhalte sind neben vielen anderen zB die unangemessene Verlängerung von Fristen zu Gunsten des Unternehmens oder deren Verkürzung zu Lasten des Verbrauchers. Um die Rechtsdurchsetzung hierbei zu verbessern wurde auch eine Verbandsklage geschaffen, um einigen Institutionen wie dem Österreichischen Gewerkschaftsbund oder der Wirtschaftskammer ebenfalls die Möglichkeit zu geben, neben dem Betroffenen Klage auf Unterlassung zu erheben.
Um auch dem Risiko vorzubeugen, dass sich Unternehmen dadurch Vorteile verschaffen, dass sie sich bei Vertragsabschlüssen unklarer, mehrdeutiger bzw unverständlicher Klauseln bedienen, wurden auch diese per Gesetz als gegenstandslos und somit unanwendbar erklärt. Es muss daher eindeutig klar gestellt werden, welche Rechte oder Pflichten aus einer Vertragsklausel entstehen. Ist dies nicht der Fall, droht auch keine Gefahr, da diese ungültig ist.
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