Sturmschäden und Unwetterschäden führen im Versicherungsrecht häufig zu Auseinandersetzungen mit der Gebäudeversicherung. In der Praxis verweigern Versicherungen die Regulierung nicht selten mit dem Argument, es liege kein versichertes Sturmereignis vor, sondern ein Baumangel, ein Vorschaden oder eine mangelhafte Bauausführung. Für Versicherungsnehmer kann eine solche Leistungsablehnung erhebliche finanzielle Konsequenzen haben. Ein von meiner Kanzlei als Rechtsanwalt in Wien geführtes Verfahren gegen ein Versicherungsunternehmen verdeutlicht exemplarisch, dass derartige Einwände der Versicherungsgesellschaft einer sorgfältigen rechtlichen und sachverständigen Prüfung standhalten müssen.
Sturmschaden an der Fassade – typische Konfliktsituation mit der Gebäudeversicherung
Dem Verfahren lag ein klassischer Sturmschaden zugrunde. Nach einem Unwetter kam es zu erheblichen Beschädigungen an der Fassade eines Wohngebäudes. Die Gebäudeversicherung verweigerte jedoch die Schadenregulierung. Der Versicherer argumentierte, nicht das Sturmereignis, sondern eine angeblich mangelhafte beziehungsweise nicht ausreichend wasserfeste Ausführung der Fassade sei für das Schadensbild verantwortlich.
Solche Argumentationslinien sind aus der Regulierungspraxis wohlbekannt. Versicherungen berufen sich bei Sturmschäden und Fassadenschäden regelmäßig auf vermeintliche Bau- oder Materialmängel, um die Versicherungsleistung zu kürzen oder vollständig abzulehnen.
Sachverständigenbeweis klärt Schadensursache
Im gerichtlichen Verfahren erfolgte eine umfassende technische und rechtliche Analyse. Zentral war die Frage, wodurch der Schaden tatsächlich verursacht wurde. Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte fest, dass die Windgeschwindigkeiten im Zuge des Unwetters eindeutig im versicherten Bereich lagen.
Von besonderer Bedeutung war jedoch die Beurteilung der konkreten Schadensmechanik. Der Schaden beruhte auf einer kombinierten Einwirkung von Sturm und Feuchtigkeit. Weder der Sturm allein noch die Feuchtigkeit allein hätten das Ablösen der Fassadenschichten verursacht. Erst das Zusammenwirken beider Faktoren führte zum Schadenseintritt.
Kein Baumangel, kein Vorschaden – technisch ordnungsgemäße Fassade
Ein wesentlicher Aspekt der Entscheidung lag in der Feststellung, dass die Fassade zum Schadenszeitpunkt technisch ordnungsgemäß, funktionstüchtig und dem Stand der Technik entsprechend ausgeführt war. Die durch Feuchtigkeit vorübergehend reduzierte Haftung des Putzes stellte keinen Baumangel und keinen Vorschaden dar, sondern ein bauphysikalisch übliches Phänomen.
Fassaden sind naturgemäß Feuchtigkeitseinwirkungen ausgesetzt. Eingedrungene Feuchtigkeit diffundiert regelmäßig wieder nach außen. Ein versicherungsrechtlich relevanter Mangel lag daher nicht vor.
Versicherungsrechtlicher Grundsatz bei Sturmschäden
Gerade dieser Punkt ist im österreichischen Versicherungsrecht von erheblicher praktischer Bedeutung. Versicherungsbedingungen sehen regelmäßig vor, dass Versicherungsschutz bereits dann besteht, wenn ein versichertes Ereignis zumindest mitursächlich für den Schaden war. Nach gefestigter Rechtsprechung beseitigt die bloße Mitursächlichkeit anderer Faktoren den Versicherungsschutz nicht.
Eine Leistungsfreiheit tritt typischerweise nur dann ein, wenn eine ausdrücklich ausgeschlossene Ursache den Schaden allein bewirkt hat. Diese rechtliche Differenzierung ist in der Praxis häufig entscheidend.
Gericht sprach volle Versicherungsleistung zu
Das Gericht folgte dieser rechtlichen Linie konsequent. Der Schaden wurde als versicherter Sturmschaden qualifiziert. Weder ein Baumangel noch ein nicht gedeckter Wasserschaden konnten festgestellt werden. Die Gebäudeversicherung wurde zur Zahlung der Reparaturkosten beziehungsweise des Neuwerts (dieser war mitversichert) verpflichtet.
Für den Versicherungsnehmer bedeutete dies die erfolgreiche Durchsetzung der vollen Versicherungsleistung trotz vorheriger Leistungsablehnung durch die Versicherung.
Warum Sturmschäden häufig strittig sind
Die Entscheidung verdeutlicht einen wesentlichen Grundsatz des Versicherungsrechts: Versicherungen können die Regulierung eines Sturmschadens nicht allein mit dem Hinweis auf angebliche Mängel oder alternative Schadensursachen verweigern. Maßgeblich ist stets die objektive technische und rechtliche Beurteilung des Schadensfalls.
Gerade bei Fassadenschäden, Gebäudeschäden und Unwetterschäden sind sachverständige Feststellungen regelmäßig von zentraler Bedeutung.
Conclusio – Leistungsablehnung ist nicht zwingend endgültig
Für Versicherungsnehmer zeigt der Fall exemplarisch, dass eine Leistungsablehnung durch die Versicherung nicht zwingend endgültig ist. Eine fundierte rechtliche Prüfung der Versicherungsbedingungen sowie eine sachverständige Analyse des Schadenhergangs können die Ausgangslage wesentlich verändern.
Als Rechtsanwalt in Wien mit Spezialisierung auf Versicherungsrecht unterstütze ich Mandanten regelmäßig bei Streitigkeiten mit Versicherungen, insbesondere bei Sturmschäden, Gebäudeschäden und verweigerten Versicherungsleistungen. Gerade wenn eine Versicherung die Zahlung ablehnt oder verzögert, kann eine frühzeitige rechtliche Beratung entscheidend sein, um berechtigte Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.
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