Von einer Versetzung spricht man, wenn der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers einem anderen Tätigkeitsbereich zugeordnet wird oder sich der Tätigkeitsort ändert. Ob dies zulässig ist, kann durch einen Blick in den Dienstvertrag beantwortet werden.
In der Regel werden in Arbeitsverträgen sowohl der Tätigkeitsbereich als auch der Tätigkeitsort festgehalten. Gleichzeitig wird meist vereinbart, dass der Arbeitgeber den Dienstort oder Tätigkeitsbereich jederzeit ändern kann. Eine Weigerung der Versetzung kann in diesem Fall nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Versetzung für den Arbeitnehmer nicht zumutbar ist – etwa weil sie einen Umzug erfordert oder das neue Tätigkeitsfeld deutlich von der Ausbildung des Arbeitnehmers abweicht. Ob eine Versetzung zumutbar ist, muss jedoch immer im Einzelfall geklärt werden.
Ist in dem jeweiligen Betrieb ein Betriebsrat vorhanden, ist dieser über eine dauernde Versetzung zu informieren. Handelt es sich um eine verschlechternde dauerhafte Versetzung (Verringerung des Gehalts oder anderer Arbeitsbedingungen) ist für die Wirksamkeit zusätzlich die Zustimmung des Betriebsrats unbedingt erforderlich. Eine verschlechternde Versetzung liegt z.B. vor, wenn sich das Gehalt verringert, Arbeitsbedingungen verschlechtern oder das soziale Ansehen sinkt.
Wurde im Arbeitsvertrag keine Regelung hinsichtlich Versetzungen vereinbart, kann diese auch nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers angeordnet werden. Ist die Versetzung durch den Arbeitsvertrag nicht gedeckt, handelt es sich um eine Vertragsverletzung, die den Arbeitnehmer berechtigt, das Arbeitsverhältnis fristlos aufzulösen. Ob der Betriebsrat der Versetzung zustimmt, ist in diesem Fall irrelevant.
Gestattet der Arbeitsvertrag eine Versetzung, kann eine Weigerung dieser nachzukommen vom Arbeitgeber als Arbeitsverweigerung interpretiert werden und im schlimmsten Fall zur Entlassung führen. Es empfiehlt sich daher der Versetzung unter schriftlichem Protest nachzukommen und unter Umständen auch gerichtlich anzufechten.
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