Nein! Nicht alles, was die Ehepartner gemeinsam oder allein besitzen, wird bei einer Scheidung aufgeteilt. Aufgeteilt werden nur das eheliche Gebrauchsvermögen sowie die ehelichen Ersparnisse.
Gebrauchsvermögen sind all jene Sachen, die während der Ehe von beiden Ehepartnern erworben wurden und die beiden Ehepartnern gedient haben. Darunter sind jedenfalls die Ehewohnung sowie der Hausrat zu verstehen. Der Hausrat umfasst bspw. Möbel, Geschirr, Bettwäsche oder Besteck.
Eheliche Ersparnisse sind jene Vermögenswerte, die von den Eheleuten während der aufrechten Ehe als Wertanlage angeschafft wurden. Hierunter fallen zB Sparbücher, Aktien und andere Wertpapiere, Immobilien, Edelsteine, Gold.
Nicht aufgeteilt wird Vermögen, das dem ausschließlichen persönlichen Gebrauch eines Ehepartners (bspw Schmuck) oder der Berufsausübung (Auto, Werkzeuge) gedient hat.
Was einer der Ehepartner vor und während der Ehe von anderen geerbt oder geschenkt bekommen hat, wird bei der Aufteilung des Vermögens nicht berücksichtigt. Wie geerbtes Vermögen wird auch jenes Vermögen nicht berücksichtigt, das die beiden Ehepartner in die Ehe miteinbringen.
Das bestehende Vermögen wird nicht streng Hälfte / Hälfte aufgeteilt, sondern nach Billigkeit vorgenommen. Dennoch sollen die wirtschaftlichen Folgen beide Partner gleichmäßig treffen, sodass eine Aufteilung zu gleichen Teilen oft gerechtfertigt sein kann. Bei der Aufteilung des Vermögens werden insbesondere folgende Gesichtspunkten berücksichtigt:
Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung (alle direkten und indirekten Beiträge wie Führung des Haushalts, Erziehung, Unterhalt)
das Wohl der Kinder
Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen
Das Verschulden spielt bei der Aufteilung insofern eine Rolle, als der schuldlose Ehepartner durch die Aufteilung keine erhebliche Einschränkung seines Lebensstandards in Kauf nehmen muss. Zudem hat der schuldlose Teil ein Wahlrecht hinsichtlich der Vermögensgegenstände, die aufzuteilen sind.
Grundsätzlich gilt, dass Schulden, die im Zusammenhang mit dem Gebrauchsvermögen oder den Ersparnissen angeschafft wurden, bei der Aufteilung des Vermögens zu berücksichtigen sind. Im Rahmen eines Aufteilungsverfahrens kann durch Vereinbarungen oder durch Entscheidung des Gerichts die Rückzahlungsverpflichtung für gemeinsam aufgenommene Kredite nur einer Person zugeteilt werden.
Dies hat die Wirkung, dass die Banken eine Rückzahlung von dem einen Partner nur dann fordern können, wenn gegen den anderen Ehepartner erfolglos Exekution geführt wurde.
Ist es nicht möglich, die einzelnen Vermögenswerte in fairerer Weise aufzuteilen, so kann dies durch eine Geldzahlung ausgeglichen werden. Eine solche Ausgleichszahlung ist etwa dann notwendig, wenn ein Ehepartner die Ehewohnung zugesprochen bekommt, der andere Partner dagegen weitgehend leer ausgeht.
Um die Ausgleichszahlung leisten zu können, kann der Ex-Partner auch verpflichtet sein, einen Kredit aufzunehmen oder den Vermögenswert zu verkaufen und eine günstigere Wohnung anzuschaffen. Eine solche Ausgleichszahlung kann sofort oder in Raten beglichen werden. Der zur Ausgleichszahlung Verpflichtete darf allerdings durch die Leistung in seiner Existenz nicht gefährdet werden.
Beispiel: Ein Mann lässt sich von seiner Frau scheiden. Das Sorgerecht für das gemeinsame Kind wird der Frau zugesprochen. Gemeinsam besitzen sie eine Eigentumswohnung (Wert EUR 300.000) für die sie einen Kredit in der Höhe von EUR 200.000 aufgenommen haben. In diesem Fall wird in der Regel der Frau (wegen dem Kind) die Eigentumswohnung zugesprochen; sie muss aber auch den Kredit übernehmen. Ist sonst kein Vermögen vorhanden, hat sie dem Mann EUR 50.000 (die Hälfte der Differenz von EUR 100.000) als Ausgleichszahlung zu leisten.
Scheidungsverfahren können sehr belastend sein. In dieser Zeit ist es wichtig, einen fachlich kompetenten Rechtsanwalt für Scheidungsrecht an seiner Seite zu haben, der auch die nötige Sensibilität für die damit zusammenhängenden Themen aufweist. Hier finden Sie spezialisierte Rechtsanwälte für Scheidungsrecht.
Bild Copyright: Shutterstock
Haftungsausschluss: Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen sind lediglich allgemeine Informationen und ersetzen keine professionelle rechtliche Beratung. Jede Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist ausgeschlossen.
Share on Social Media