Vermögensaufteilung bei Scheidung – Wer bekommt was?

Ehewohnung, Wertpapiere und Schmuck – bei Scheidungen muss insbesondere darüber entschieden werden, wie das vorhandene Vermögen der Ehepartner aufgeteilt wird. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Entscheidung, sind die gesetzlichen Aufteilungsgrundsätze anzuwenden.

Wird das gesamte Vermögen aufgeteilt?

Nein! Nicht alles, was die Ehepartner gemeinsam oder allein besitzen, wird bei einer Scheidung aufgeteilt. Aufgeteilt werden nur das eheliche Gebrauchsvermögen sowie die ehelichen Ersparnisse.

Nicht aufgeteilt wird Vermögen, das dem ausschließlichen persönlichen Gebrauch eines Ehepartners (bspw Schmuck) oder der Berufsausübung (Auto, Werkzeuge) gedient hat.

Wird auch geerbtes oder in die Ehe eingebrachtes Vermögen aufgeteilt?

Was einer der Ehepartner vor und während der Ehe von anderen geerbt oder geschenkt bekommen hat, wird bei der Aufteilung des Vermögens nicht berücksichtigt. Wie geerbtes Vermögen wird auch jenes Vermögen nicht berücksichtigt, das die beiden Ehepartner in die Ehe miteinbringen.

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Aufteilung 50:50? Nach welchen Grundsätzen wird das Vermögen aufgeteilt?

Das bestehende Vermögen wird nicht streng Hälfte / Hälfte aufgeteilt, sondern nach Billigkeit vorgenommen. Dennoch sollen die wirtschaftlichen Folgen beide Partner gleichmäßig treffen, sodass eine Aufteilung zu gleichen Teilen oft gerechtfertigt sein kann. Bei der Aufteilung des Vermögens werden insbesondere folgende Gesichtspunkten berücksichtigt:

Das Verschulden spielt bei der Aufteilung insofern eine Rolle, als der schuldlose Ehepartner durch die Aufteilung keine erhebliche Einschränkung seines Lebensstandards in Kauf nehmen muss. Zudem hat der schuldlose Teil ein Wahlrecht hinsichtlich der Vermögensgegenstände, die aufzuteilen sind.

Wer haftet für bestehende Schulden?

Grundsätzlich gilt, dass Schulden, die im Zusammenhang mit dem Gebrauchsvermögen oder den Ersparnissen angeschafft wurden, bei der Aufteilung des Vermögens zu berücksichtigen sind. Im Rahmen eines Aufteilungsverfahrens kann durch Vereinbarungen oder durch Entscheidung des Gerichts die Rückzahlungsverpflichtung für gemeinsam aufgenommene Kredite nur einer Person zugeteilt werden.

Dies hat die Wirkung, dass die Banken eine Rückzahlung von dem einen Partner nur dann fordern können, wenn gegen den anderen Ehepartner erfolglos Exekution geführt wurde.

Ausgleichszahlung

Ist es nicht möglich, die einzelnen Vermögenswerte in fairerer Weise aufzuteilen, so kann dies durch eine Geldzahlung ausgeglichen werden. Eine solche Ausgleichszahlung ist etwa dann notwendig, wenn ein Ehepartner die Ehewohnung zugesprochen bekommt, der andere Partner dagegen weitgehend leer ausgeht.

Um die Ausgleichszahlung leisten zu können, kann der Ex-Partner auch verpflichtet sein, einen Kredit aufzunehmen oder den Vermögenswert zu verkaufen und eine günstigere Wohnung anzuschaffen. Eine solche Ausgleichszahlung kann sofort oder in Raten beglichen werden. Der zur Ausgleichszahlung Verpflichtete darf allerdings durch die Leistung in seiner Existenz nicht gefährdet werden.

Beispiel: Ein Mann lässt sich von seiner Frau scheiden. Das Sorgerecht für das gemeinsame Kind wird der Frau zugesprochen. Gemeinsam besitzen sie eine Eigentumswohnung (Wert EUR 300.000) für die sie einen Kredit in der Höhe von EUR 200.000 aufgenommen haben. In diesem Fall wird in der Regel der Frau (wegen dem Kind) die Eigentumswohnung zugesprochen; sie muss aber auch den Kredit übernehmen. Ist sonst kein Vermögen vorhanden, hat sie dem Mann EUR 50.000 (die Hälfte der Differenz von EUR 100.000) als Ausgleichszahlung zu leisten.

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