Nach einem Verkehrsunfall ist die Aufregung oft groß. Hier ist es besonders wichtig, so gut wie möglich zu dokumentieren, wer welches Verhalten gesetzt hat. Insbesondere spielen hier auch Zeugen, die das Unfallgeschehen als Unbeteiligte beobachtet haben, eine wichtige Rolle.
Folgende Punkte sollten direkt nach einem Unfall beachtet werden:
Erste-Hilfe-Leistung bei Verletzten
Unfallort absichern
Zeugen ausfindig machen
Unfallort und Schäden fotografieren
Unfallbericht ausfüllen / Daten der Beteiligten aufnehmen
Schadensmeldung an die Versicherung
Grundsätzlich sind sämtliche Schäden, die durch den Unfall entstanden sind, durch den Schuldtragenden / seine Versicherung entsprechend seines Verschuldensanteils zu tragen. Umfasst sind etwa Ersatzansprüche bezüglich
Körperverletzungen
Sachschäden am Fahrzeug und
sonstiger Kosten und Aufwände, die durch den Unfall entstanden sind.
Sofern nicht bereits durch die Kranken-/Unfallversicherung gedeckt, hat der Unfallverursacher die Heilungs- und Behandlungskosten zu ersetzen. Der Unfallgegner / seine Versicherung hat gegebenenfalls auch Schmerzengeld zu leisten.
Es ist wichtig, ärztliche Hilfe und Untersuchung sofort nach dem Unfall nicht abzulehnen, sondern sich begutachten zu lassen, da nicht offensichtliche Verletzungen durch den Unfallschock oft nicht wahrgenommen werden und später die Unfallkausalität uU nicht leicht nachzuweisen ist.
Nach einem Unfall mit Körperverletzung kommt dem medizinischen Sachverständigen eine entscheidende Bedeutung zu: Entweder durch die gegnerische Versicherung, oder im Fall eines Gerichtsverfahrens durch das Gericht bestellt, erstellt er ein Gutachten über die Verletzungen, den Heilungsverlauf und die Schmerzperioden. Gerade hinsichtlich der Schmerzen kann es daher sinnvoll sein, ein sog Schmerztagebuch zu führen und darin zu verzeichnen, welche Art von Schmerzen wann und wie lange vorgelegen sind. Diese Informationen können dann bei der Ausmessung des Schmerzengeldes berücksichtigt werden.
Neben Behandlungskosten und Schmerzengeld ist aber auch etwa für Folgendes Ersatz zu leisten:
Spät- und Dauerfolgen
Entgelt für Entstellung / geminderte Heiratschancen
Verdienstentgang
Pflegekosten und sonstiger Mehrbedarf
Im Falle des Todes Trauerschaden der Hinterbliebenen
Unterhaltszahlungen für Hinterbliebene
Der Sachschaden am Fahrzeug ist grundsätzlich in Höhe der Reparaturkosten zu ersetzen.
Vorschäden an dem beim Unfall beschädigten Fahrzeugteil sind bei dem Ersatzanspruch in Abzug zu bringen. Werden die Schäden jedoch privat repariert, dann hat der Geschädigte nur Anspruch auf Ersatz des tatsächlichen Aufwands und nicht jener Kosten, die eine Reparatur in einer Werkstatt ausgemacht hätte. Wird das Fahrzeug gar nicht repariert, dann steht ein Ersatz der objektiven Wertminderung zu.
Als Grundsatz des Schadenersatzrechts ist auch hier stets zu beachten, dass es durch den Ersatz eines Schadens nicht zu einer Bereicherung des Geschädigten kommen darf, sondern eben nur der eingetretene Schaden zu ersetzen ist. Aus diesem Grund muss sich der Geschädigte auch Vorteile anrechnen lassen, die er durch die Reparatur hat. Wird zB ein Verschleißteil aufgrund der Beschädigung ersetzt, dann ist von den ersatzfähigen Kosten jener Betrag abzuziehen, der dem Vorteil entspricht, dass der Geschädigte nun ein neues Teil mit höherem Wert und Lebensdauer, als das bestehende alte Teil hat (das Thema ist hier „neu für alt“).
Da ein Unfallauto (selbst wenn der Schaden repariert wurde) am Markt einen geringeren Verkaufspreis erzielt, ist auch dieser durch den Unfall verursachte Minderwert zu ersetzen. Selbst, wenn man das Fahrzeug nicht verkaufen möchte, wird dieser merkantile Minderwert von den Gerichten zugesprochen, wenn es sich um ein noch relativ neues Fahrzeug handelt.
Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeugs wesentlich übersteigen. Dies wird vom Obersten Gerichtshof dann angenommen, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert um mehr als 10% übersteigen. In diesem Fall (Totalschaden) hat man Anspruch auf Zahlung jenes Betrags, zu dem man am Markt ein gleichwertiges Fahrzeug beschaffen könnte (Wiederbeschaffungswert).
Die von den Versicherungen hier herangezogene „Eurotax-Liste“ ist jedoch nicht notwendigerweise maßgeblich, sondern es sind zB auch Sonder- oder Zusatzausstattungen, sowie zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug etwa in einem besonders gepflegten Zustand war.
Grundsätzlich gilt wieder, dass alle Schäden, die durch den Unfall verursacht wurden, zu ersetzen sind. So zB auch Schäden an im Fahrzeug mitgeführten Gegenständen (etwa laptop, Mobiltelefon, Kleidung, Sonnenbrillen und sonstiges). Aber auch die Kosten für die Vignette sind zu ersetzen, wenn zB die Windschutzscheibe zerbrochen ist und die Vignette daher nicht mehr genutzt werden kann.
Ist durch den Unfall die Anmietung eines Ersatzwagens nötig geworden, dann stehen auch diese Mietwagenkosten im notwendigen Ausmaß als ersatzfähig zu. Zu beachten ist aber, dass das angemietete Fahrzeug etwa der Klasse und Ausstattung des eigenen Fahrzeugs entspricht, beziehungsweise sind Mietwagenkosten nur in der Höhe eines vergleichbaren Fahrzeugs zu ersetzen – auch hier gilt wieder, dass es beim Geschädigten durch den Ersatz nicht zu einem Vorteil kommen darf, etwa dadurch, dass er sich das Mieten einer Limousine statt eines Kleinwagens „gönnt“.
Als Geschädigter steht man hier regelmäßig großen Versicherungen gegenüber. Um den Einzelfall vollständig zu beurteilen und etwaige Ersatzansprüche genau abzuklären, empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht oder einen Rechtsanwalt für Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht zu konsultieren.
Dieser Artikel wurde von Mag. Sonja Vrbovszky verfasst.
Bild: ©Shutterstock
Haftungsausschluss: Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen sind lediglich allgemeine Informationen und ersetzen keine professionelle rechtliche Beratung. Jede Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist ausgeschlossen.
Share on Social Media