Wenn Sie nicht in der Lage sind, die Kosten eines Verfahrens ohne Beeinträchtigung Ihres notwendigen Lebensunterhalts, zu tragen, kann Ihnen vom Gericht eine Verfahrenshilfe bewilligt werden. Voraussetzung ist, dass der Prozess nicht mutwillig geführt wird und aussichtlos erscheint.
Die Verfahrenshilfe kann die Gerichtsgebühren, Gebühren für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher sowie die Vertretungskosten des Rechtsanwalts umfassen. Wie umfangreich die Verfahrenshilfe ist, hängt davon ab, wie viel Sie verdienen bzw. ob Sie Vermögen besitzen. Die konkrete Verfahrenshilfe wird in jeden Fall individuell festgelegt.
Sie müssen beim jeweils für den konkreten Prozess zuständigen Gericht (z.B. Bezirksgericht oder Landesgericht) einen Antrag auf Verfahrenshilfe einbringen. Die Antragsformulare dafür erhalten Sie bei allen Gerichten oder der Rechtsanwaltskammer. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, wird Ihnen ein Rechtsanwalt durch die zuständige Rechtsanwaltsklammer des jeweiligen Bundeslandes zur Seite gestellt. Es besteht die Möglichkeit, bei der Antragstellung einen bestimmten Anwalt zu nennen. Das jeweilige Gericht entscheidet dann per Beschluss über die Gewährung der Verfahrenshilfe. Gegen den Beschluss kann ein Rekurs als Rechtsmittel erhoben werden.
Wenn Sie das Gerichtsverfahren gewinnen, werden die Kosten Ihres Rechtsanwalts durch die gegnerische Partei übernommen. Sollten Sie den Prozess verlieren, erhält Ihr Anwalt keine Vergütung für seine Tätigkeit. Nur wenn Sie innerhalb von 3 Jahren nach Ende des Verfahrens finanziell dazu in der Lage sind, müssen Sie die Kosten unter Umständen nachträglich begleichen. Vorsicht: Wenn Sie Verfahrenshilfe beantragt haben und ein Gerichtsverfahren verlieren, müssen Sie dennoch die Kosten der gegnerischen Partei tragen.
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