Dem Verbraucher ist vorab kostenlos eine Information über die Entgelte mitzuteilen, die für die einzelnen repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste verlangt werden, soweit diese angeboten werden (§§ 5 ff). Mindestens einmal jährlich sowie bei Beendigung des Vertrags ist dem Verbraucher eine Entgeltaufstellung mitzuteilen oder zugänglich zu machen. Diese Bestimmungen sind allerdings erst neun Monate nach dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsaktes über die technischen Regulierungsstandards, den die Europäische Kommission zu erlassen hat, anzuwenden.
Um Verbrauchern einen Vergleich der Entgelte für Zahlungskonten zu erleichtern, hat die Bundesarbeitskammer eine öffentlich und kostenlos zugängliche Website zu betreiben (§§ 10 ff). Dort ist eine breite Palette an Zahlungskontoangeboten einzubeziehen. Dem Verbraucher muss für den Entgeltvergleich ein Berechnungstool zur Verfügung stehen, um für ihn passende Angebote zu ermitteln, die nach der Höhe der jährlichen Kontokosten zu reihen sind. Neben Soll- und Habenzinssatz sind auch Links anzuführen, über die der Verbraucher Zugang zu Informationen, unter anderem über das betreffende Zahlungskontoangebot des jeweiligen Zahlungsdienstleisters, Anzahl, Standorte, Ausstattung und Öffnungszeiten der Filialen erhält.
Dem Verbraucher ist auch ein Service für den Wechsel zwischen Zahlungskonten (mit oder ohne Schließung des alten Zahlungskontos) zur Verfügung zu stellen (§§ 14 ff). Dieser umfasst unter anderem unentgeltliche Informationen zu Aufgaben, Fristen, Entgelten und Verfahren im Zusammenhang mit dem Wechsel. Die Ermächtigung für den Kontowechsel ist vom Verbraucher schriftlich zu erteilen. Das VZKG normiert außerdem diverse Pflichten des übertragenden und des übernehmenden Zahlungsdienstleisters, die unter anderem sicherstellen sollen, dass innerhalb der vorgegebenen Zeit und im gewünschten Umfang bestehende Daueraufträge und Lastschriften sowie ein allfälliges Kontoguthaben ordnungsgemäß transferiert werden. Schließlich wird geregelt, ob und unter welchen Voraussetzungen für diesen Kontowechsel-Service ein Entgelt verrechnet werden darf und in welchem Umfang eine Haftung für Schäden des Verbrauchers besteht, wenn ein beteiligter Zahlungsdienstleister seinen Verpflichtungen nach diesen Regelungen nicht nachkommt.
Mit dem VZKG erhalten Verbraucher zudem das Recht auf ein „Basiskonto“, also ein kostengünstiges Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (§§ 23 ff). Ein Basiskonto umfasst im Wesentlichen folgende Dienste: Einzahlung eines Geldbetrags auf das Zahlungskonto, innerhalb des EWR Barabhebungen an einem Schalter sowie während und außerhalb der Öffnungszeiten des Kreditinstituts an Geldautomaten, Lastschriften und Zahlungsvorgänge mit Zahlungskarten sowie Online-, Überweisungen einschließlich Daueraufträge an Terminals und Schaltern oder über das Online-System des Kreditinstituts. Damit sollen Verbraucher auch ohne festen Wohnsitz, Beschäftigung oder Einkommen am wirtschaftlichen und sozialen Leben teilnehmen können. Jeder Verbraucher, der sich rechtmäßig in der EU aufhält, hat unabhängig von seinem Wohnort das Recht, bei einem Kreditinstitut in Österreich ein solches Zahlungskonto zu eröffnen und zu nutzen. Auch Verbrauchern ohne Aufenthaltsrecht, die nicht abschiebbar sind, sowie Asylwerbern steht dieses Recht zu. Binnen zehn Geschäftstagen nach Eingang des vollständigen Antrags hat das Kreditinstitut das Zahlungskonto zu eröffnen oder den Antrag abzulehnen, wobei eine Ablehnung nur unter bestimmten Umständen zulässig ist. Über eine Ablehnung ist der Verbraucher ebenso wie darüber zu informieren, dass er die Möglichkeit hat, bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) eine Beschwerde gegen die Ablehnung einzulegen oder die außergerichtliche FIN-NET-Schlichtungsstelle anzurufen.
Die Anzahl der Zahlungsvorgänge darf nicht beschränkt werden. Eine Überziehung oder Überschreitung ist nur dann und insoweit zulässig, als das vom Verbraucher geschuldete Entgelt nicht durch ein bestehendes Kontoguthaben abgedeckt werden kann. Das Gesetz normiert als Obergrenze für das Basiskonto ein Entgelt von jährlich EUR 80,00, wobei für bestimmte, besonders schutzbedürftige Verbraucher durch Verordnung des Sozialministers diese Obergrenze auf EUR 40,00 reduziert werden kann.
Aufgrund des im Gesetz vorgesehenen Kontrahierungszwangs kann das Kreditinstitut den Rahmenvertrag über ein Basiskonto nur bei Vorliegen ganz bestimmter Gründe kündigen. Dazu zählen unter anderem die absichtliche Nutzung des Zahlungskontos für nicht rechtmäßige Zwecke, die Eröffnung eines zweiten Zahlungskontos in Österreich, die Erhebung einer Anklage wegen einer strafbaren und vorsätzlichen Handlung zum Nachteil des Kreditinstitut oder seiner Mitarbeiter, die wiederholte Nutzung des Zahlungskontos für unternehmerische Tätigkeiten sowie die Ablehnung der Änderung des Rahmenvertrages, die das Kreditinstitut allen Inhabern von derartigen bei ihm geführten Zahlungskonten wirksam angeboten hat.
Das VZKG erleichtert den Vergleich und die Auswahl von Zahlungskonten und räumt dem Verbraucher ein Recht auf ein Basiskonto ein, das im Wesentlichen alle notwendigen Funktionen (außer einer Überziehung) erfüllt, die für die Teilnahme am Wirtschaftsleben erforderlich sind und den (Wieder-)Einstieg in die Arbeitswelt erleichtern. Es soll verhindern, dass sozial benachteiligte Verbraucher bei ihrem Bemühen, einen Zugang zu Zahlungskonten zu erhalten, diskriminiert werden. Ob das Gesetz seinem Ziel gerecht wird, bleibt abzuwarten.
Mag. Erland Pirker ist Rechtsanwalt und Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte und vorwiegend im Immobilien-, Miet- und Bankrecht tätig. Weitere Informationen und Kontaktdaten finden Sie auf dem Profil von Mag. Erland Pirker bei meinanwalt.at sowie auf der Website der Kanzlei Preslmayr Rechtsanwälte.
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