Unwesentliche Veränderungen dürfen Sie als Mieter vornehmen, ohne dass Sie hierfür die Zustimmung des Vermieters benötigen. Unwesentliche Veränderungen sind Maßnahmen, die sich leicht beseitigen lassen und den Wert des Mietgegenstandes nicht beeinträchtigen. Darunter fallen z.B. die Verfliesung, das Tapezieren oder Ausmalen der Wohnung, das Bohren von Löchern oder das Einschlagen von Nägeln.
Wesentliche Veränderungen dürfen Sie als Mieter dagegen nur dann vornehmen, wenn Sie die geplante Änderung dem Vermieter angezeigt haben. Dies ist etwa dann notwendig, wenn Sie eine Wand entfernen möchten, eine Sicherheitstür einbauen wollen oder einen Parkettboden verlegen möchten. Schriftlichkeit ist nicht notwendig, aus Beweisgründen aber zu empfehlen – inkl. Bauplänen und Kostenvoranschlägen. Der Vermieter soll aus der Anzeige alle relevanten Informationen über die geplante Veränderung entnehmen können. Wenn der Vermieter nicht innerhalb von 2 Monaten die beabsichtigte Veränderung ablehnt, gilt seine Zustimmung als erteilt.
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Der Vermieter darf nicht jede Veränderung ablehnen. Er darf seine Zustimmung nicht verweigern, wenn der Mietvertrag unter das Mietrechtsgesetz fällt und die Veränderung oder Verbesserung dem Stand der Technik entspricht, verkehrsüblich ist und einem wichtigen Interesse des Mieters dient.
Das ist beispielsweise bei folgenden Maßnahmen der Fall:
Einbau einer Heizung, Renovierung des Badezimmers oder WCs
Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs
Verbesserungen, die aus öffentlichen Mitteln gefördert werden
Einrichtung oder Installation eines Telefon- oder Internetanschlusses, Satellitenanlage etc.
Wichtig ist, dass die einwandfreie Ausführung gewährleistet ist und die Kosten vom Mieter getragen werden. Zudem dürfen die Interessen des Vermieters oder anderer Mieter nicht beeinträchtigt und das Haus nicht beschädigt werden.
Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, können Verbesserungen oder Veränderungen – wie der Einbau einer Klimaanlage oder Sicherheitstüren – vom Vermieter nicht abgelehnt werden. Weigert sich der Vermieter dennoch, kann die Veränderung beim Bezirksgericht oder der Schlichtungsstelle durchgesetzt werden. Allerdings kann der Vermieter in bestimmten Fällen verlangen, dass bei Auszug der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird.
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Wenn Sie eine wesentliche Veränderung vornehmen möchten und die Anzeigepflicht nicht einhalten, kann der Vermieter gegen Sie mit einer Besitzstörungsklage vorgehen und so die Beseitigung der Verbesserungen erwirken.
Wenn Sie aus der Wohnung ausziehen, haben Sie unter Umständen Anspruch auf Kostenersatz. Dies gilt aber nicht für alle Verbesserungen. Hierzu zählt z.B. die gänzliche Erneuerung eines schadhaft gewordenen Fußbodens, Einbau einer Heizung oder die Erneuerung einer defekten Heiztherme. Auch wenn die Verbesserung öffentlich gefördert wurde, besteht ein Kostenersatzanspruch. Informieren Sie sich vorab, ob für die konkrete Verbesserung ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, damit Sie am Ende nicht auf den Kosten sitzen bleiben. Wichtig ist auch, dass Sie den Ersatzanspruch schriftlich dem Vermieter unter Vorlage der Rechnungen bei Beendigung des Mietverhältnisses anzeigen.
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