Für Kinder, die während einer aufrechten Ehe geboren werden, gilt die gesetzliche Regelung, dass der Ehemann der Mutter auch automatisch als Vater des Kindes angesehen wird. Wenn Sie daran zweifeln, dass das Kind Ihrer Ehefrau tatsächlich Ihr Kind ist, können Sie innerhalb von 2 Jahren ab Kenntnis der Umstände, die gegen die Abstammung des Kindes von Ihnen sprechen, beim Bezirksgericht einen Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung stellen. Erfährt der Ehemann etwa von einer Affäre seiner Ehefrau, muss er den Antrag binnen 2 Jahren ab dem Zeitpunkt stellen, an dem er von dem Seitensprung erfahren hat.
Der Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung kann vom Ehemann gegen das Kind – aber auch umgekehrt vom Kind gegen den Vater gestellt werden. Die 2-Jährige Frist beginnt frühestens mit Geburt des Kindes zu laufen. Ist das Kind bereits älter als 30 Jahre, kann ein entsprechender Antrag nur mehr vom Kind, aber nicht mehr vom Vater gestellt werden.
Der Ehemann kann im Feststellungsverfahren vorbringen, dass er in der fraglichen Zeit keinen geschlechtlichen Kontakt mit der Mutter des Kindes hatte bzw. aus anderen Gründen nicht der Vater des Kindes sein kann. Im manchen Fällen stellt sich erst im Nachhinein im Rahmen einer medizinischen Untersuchung heraus, dass der Ehegatte zeugungsunfähig war. Die Vaterschaft wird im Rahmen des Gerichtsverfahrens in der Regel durch eine DNA-Analyse oder Blutuntersuchung festgestellt. Die beteiligten Personen - die Mutter, das Kind und der potentielle Vater - trifft im Rahmen des Sachverständigengutachtens eine Mitwirkungspflicht.
Wird dem Antrag auf Nichtabstammung stattgegeben, ist die Ehefrau des Ehebruchs überführt. Der Ehemann kann in diesem Fall eine Scheidung aus Verschulden anstreben. Unterhaltsansprüche der Ehefrau sind dann nur mehr in Ausnahmefällen möglich.
Stellt sich im Rahmen eines Vaterschaftsfeststellungs-Verfahrens heraus, dass nicht der Ehemann der Vater des Kindes ist, sondern jemand anderes, so kann der Vater nicht nur eine Scheidung wegen Ehebruchs einreichen, sondern auch noch sämtliche von ihm geleisteten Unterhaltsleistungen vom biologischen Vater zurückfordern. Der Anspruch ist aber auf den vom tatsächlichen Vater zu zahlenden gesetzlichen Betrag begrenzt.
Ist das Kind mittels medizinisch unterstützter Fortpflanzung durch den Samen einer dritten Person gezeugt worden, kann eine Feststellung auf Nichtabstammung nicht beantragt werden, wenn der Mann diesem Vorgehen in einem Gerichtsprotokoll oder Notariatsakt zugestimmt hat.
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