Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlten Urlaub im Umfang von 30 Werktagen pro Jahr (6-Tage-Woche). Bei einer 5-Tage-Woche sind es 25 Werktage. Nach einer Dienstzeit von 25 Jahren bei demselben Arbeitgeber erhöht sich der Anspruch auf 36 Werktage (bei einer 5-Tage Woche sind es 30 Arbeitstage).
Arbeitnehmer haben im ersten Halbjahr des ersten Arbeitsjahres anteilsmäßig Anspruch auf Urlaub (aliquoter Urlaubsanspruch). Nach 6 Monaten entsteht der Urlaubsanspruch im ersten Dienstjahr in voller Höhe. Ab dem 2. Dienstjahr entsteht der Urlaubsanspruch jeweils mit Beginn des neuen Arbeitsjahres zu Gänze. Das bedeutet, dass der gesamte Urlaubsanspruch in voller Höhe am ersten Tag des neuen Arbeitsjahres entsteht. In der Regel beginnt das Urlaubsjahr jeweils mit dem Datum des Eintrittstages und fällt nicht mit dem Kalenderjahr zusammen. Durch Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder durch Einzelvereinbarung ist aber eine Umstellung des Anspruchszeitraums auf das Kalenderjahr möglich.
Wann der Arbeitnehmer den Urlaub antritt und wie lange, muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Dabei ist gleichzeitig auf die Erfordernisse des Betriebes und auch auf die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Unzulässig ist, dass der Arbeitgeber einseitig einen bestimmten Urlaubstermin festlegt. Auf der anderen Seite kann der Arbeitnehmer nicht allein bestimmen, wann und wie lange er in Urlaub geht.
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