Die Untersuchungshaft über eine beschuldigte Person kann durch ein Gericht nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft verhängt werden. Innerhalb von 48 Stunden muss jede festgenommene Person durch einen Richter vernommen werden. Unmittelbar nach der Vernehmung muss der Richter darüber entscheiden, ob die beschuldigte Person sofort wieder freigelassen wird oder ob die Untersuchungshaft verhängt wird. Der Richter hat den Beschuldigten in jedem Fall über die Anschuldigungen zu informieren.
Die Verhängung der Untersuchungshaft ist nur dann zulässig, wenn gegen den Beschuldigten Ermittlungen durchgeführt werden bzw. bereits Anklage erhoben wurde und er/sie einer Tat dringend verdächtig ist.
Zudem muss einer der folgenden Haftgründe vorliegen:
Fluchtgefahr (die beschuldigte Person setzt sich ins Ausland ab)
Verabredungs- und Verdunkelungsgefahr (die beschuldigte Person lässt Beweise verschwinden oder bespricht sich mit anderen Beschuldigten)
Gefahr einer neuerlichen Straftat
Bei begründetem Verdacht der Begehung eines Verbrechens mit mindestens 10-jähriger drohender Freiheitsstrafe muss die Untersuchungshaft verhängt werden, wenn nicht alle 3 Haftgründe ausgeschlossen werden können.
Die Untersuchungshaft kann nicht unbegrenzt verhängt werden, sondern für eine bestimmte Zeit – die Haftfrist. Regelmäßig müssen sogenannte Haftverhandlungen vor Ablauf der Haftfrist durchgeführt werden. In diesen Verhandlungen wird überprüft, ob die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft überhaupt noch vorliegen. Ist dies nicht der Fall muss die beschuldigte Person sofort freigelassen werden. Im Rahmen der Haftverhandlung muss die beschuldigte Person durch einen Rechtsanwalt vertreten sein.
Die Haftfrist beträgt bei der erstmaligen Verhängung 14 Tage ab Festnahme der beschuldigten Person. Vor Ablauf der 14 Tage muss die erste Haftverhandlung durchgeführt werden. Wird die Untersuchungshaft fortgesetzt, muss spätestens 1 Monat nach der ersten die zweite Haftverhandlung festgesetzt werden. Bei jeder weiteren Verlängerung der Untersuchungshaft ist alle 2 Monate eine Haftverhandlung anzusetzen.
Die Untersuchungshaft darf bei Verdunkelungsgefahr maximal 2 Monate betragen. Liegen andere Haftgründe vor, darf die Untersuchungshaft für längstens 2 Jahre verhängt werden, ohne dass die Hauptverhandlung des Strafverfahrens begonnen hat.
Die Entlassung aus der Haft wegen Krankheit, Verletzung oder Invalidität des Beschuldigten ist bei der Untersuchungshaft nicht möglich.
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