Unternehmensübernahme aus der Insolvenz – was müssen Investoren beachten?

Eine Sanierung gelingt oftmals nur mit der Hilfe eines Investors, der im Zuge der Sanierung das Unternehmen übernimmt.

Dr. Matthias SCHMIDT | 19.07.2016 | Insolvenzrecht Seite drucken

Asset oder Share Deal

Es stehen zwei Konzepte für die Übernahme aus einer Insolvenz zur Verfügung:

Als Asset Deal bezeichnet man den Erwerb der wesentlichen Vermögensgüter des Unternehmens. Der Betrieb wird im Zuge der Insolvenz eingestellt. Der Käufer führt ein neues Unternehmen. Der bezahlte Kaufpreis fließt in die Insolvenzmasse und wird an die Gläubiger verteilt. Man spricht von übertragender Sanierung, wenn mit dem Erlös der insolvente Unternehmensträger entschuldet wird.

Beim Share Deal wird der Unternehmensträger während des Insolvenzverfahrens fortgeführt, durch Sanierungsplan entschuldet und der Investor erwirbt – als Gegenleistung für die Finanzierung des Sanierungsplans – die Anteile. Die Übernahme spielt sich auf Gesellschafterebene ab.

Für den Investor ist wesentlich, dass bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Unternehmen noch betrieben wird, also ein „lebendes“ Unternehmen besteht.

Praktische Herangehensweise – Prüfung Zielobjekt

Wesentlich ist, Informationen über die wirtschaftliche Situation des Zielobjektes zu erhalten. Dazu empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit dem Insolvenzverwalter und eine Beteiligung am Verkaufsprozess. Dies geschieht durch eine unverbindliche Interessensbekundung. Gegen Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsvereinbarung werden vom Insolvenzverwalter die entsprechenden Informationen und Daten zur Verfügung gestellt und einer genauen Prüfung unterzogen. Im Rahmen dieser „Due Diligence“ werden je nach Größe des Zielobjektes mehr oder weniger intensive Prüfphasen folgen bis ein verbindliches Angebot gelegt werden kann.

Finalisierung des Erwerbs

Nach Abschluss der  Angebotsphase  führt der Insolvenzverwalter mit den Bestbietern finale Verhandlungen, bei denen nicht nur der Preis, sondern auch die Finanzierung desselben und Gewährleistungen verhandelt werden. Der Abschluss erfolgt auf Seiten des Insolvenzverwalters unter der Bedingung, dass die Insolvenzorgane (Gericht, Gläubigerausschuss) dem ausverhandelten Ergebnis zustimmen. Sodann wird das Kaufgeschäft praktisch umgesetzt.

Der treuhändig erlegte Kaufpreis wird in die Insolvenzmasse vereinnahmt, der Käufer erhält die erworbenen Assets übertragen bzw. die Geschäftsanteile abgetreten.

Im Einzelfall ist zu beachten, ob nicht durch den Erwerb eine marktbeherrschende Stellung geschaffen wird. Es empfiehlt sich, die Erfordernisse nach Kartell-, Marktmissbrauchs- und Fusionskontrollrecht zu prüfen und dafür rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Gleiches gilt für die Integration von Mitarbeitern, die aus dem zu übernehmenden Unternehmen stammen. Die Besonderheiten des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes (AVRAG) können Erleichterungen für den Erwerber bringen.

Anwaltliche Begleitung

Je nach Größe der Akquisition gestalten sich die einzelnen Phasen von der Interessensbekundung bis zur Informationsbeschaffung und von der Due Diligence bis zu den finalen Verkaufsverhandlungen und dem Vertragsabschluss mehr oder weniger intensiv. Bei größeren Unternehmenserwerben empfiehlt sich von Anfang an die Beiziehung eines rechtlichen Beraters, der den gesamten Prozess begleitet und unterstützt. Dies reicht von der Formulierung des verbindlichen Angebots, den finalen Verhandlungen bis hin zu der Vertragsgestaltung und der Umsetzung des Erwerbes.

 

Dr. Matthias Schmidt ist Rechtsanwalt und Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte. Er ist auf Insolvenzrecht und Unternehmenssanierungen spezialisiert. Weitere Informationen und Kontaktdaten finden Sie auf dem Profil von Dr. Matthias Schmidt bei meinanwalt.at sowie auf der Website der Kanzlei Preslmayr Rechtsanwälte.

 

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