Unternehmensgründung beim Notar – ein Überblick

Notare üben wichtige Funktion im Bereich des Unternehmens- und Gesellschaftsrechts aus – insbesondere bei der Gründung von Unternehmen. Viele Unternehmensformen sehen zwingend vor, dass am Gründungsvorgang ein Notar beteiligt ist. Wir verraten Ihnen in diesem Beitrag, wie ein Notar Sie bei der Unternehmensgründung unterstützten kann bzw. muss.

Damit Sie bei der Unternehmensgründung nicht schon am Anfang erhebliche Fehler begehen, die später große Auswirkungen haben können, sollten Sie sich von einem Notar umfassend rechtlich beraten lassen. Speziell wenn Sie eine Gesellschaft gründen möchten, zB eine Offene Gesellschaft (OG) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), gehen sie eine dauerhafte und komplexe Partnerschaft mit anderen Personen ein. Die Rechtsbeziehung zu diesen Partnern sollte jedenfalls umfassend geklärt und im Gesellschaftsvertrag entsprechend geregelt sein. Wichtig ist auch, dass kein Ungleichgewicht zwischen den Partnern besteht, sonst sind Probleme und Streitigkeiten vorprogrammiert.

Im Rahmen der Unternehmensgründung berät Sie ein Notar insbesondere hinsichtlich folgender Fragen:

Zwingende Beteiligung bei der Unternehmensgründung

Das Gesetz sieht in bestimmten Fällen vor, dass Notare bei der Unternehmensgründung zwingend zu beteiligen sind. Wenn Sie ein Einzelunternehmen gründen, ist eine Beteiligung durch einen Notar nicht unbedingt notwendig, wenngleich er auch in diesen Fällen wertvolle Bratungsleistungen erbringen kann. Wenn Sie eine Personengesellschaft, also eine Offene Gesellschaft (OG) oder eine Kommanditgesellschaft (KG), gründen möchten, ist zwar für die Erstellung/Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages keine Beteiligung eines Notars erforderlich – der Gesellschaftsvertrag kann sogar mündlich abgeschlossen werden –, dennoch müssen die Unterschriften für die Firmenbucheingabe, also für die Anmeldung der Firma im Firmenbuch, notariell beglaubigt werden. Die Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch ist zwingend, sonst ist die Gesellschaft gar nicht rechtswirksam entstanden. Freilich können Sie – auch wenn es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist – den betreffenden Gesellschaftsvertrag bei Gründung einer OG oder KG von einem Notar erstellen lassen.

Anders ist die Situation dagegen bei der Gründung einer GmbH. Hier ist eine Beteiligung des Notars wesentlich umfassender vorgesehen.

Gründung einer GmbH

Ein wesentlicher Vorteil der GmbH ist die Haftungsbeschränkung. Bei der GmbH handelt es sich wie bei der Aktiengesellschaft (AG) um eine juristische Person, die selbständig Rechte erwerben kann und Verpflichtungen eingehen kann. Die Gesellschafter haften – mit gewissen Einschränkungen – nur mit der Höhe der Kapitalbeteiligung (Stammeinlage) für die Verbindlichkeiten der GmbH. Auch ist es möglich, dass sogenannte Fremdgeschäftsführer eingesetzt werden, die selbst nicht Gesellschafter der GmbH sind. Bei der OG und KG sind dagegen die unbeschränkt haftenden Gesellschafter (also nicht der Kommanditist bei der KG) automatisch auch immer geschäftsführungsbefugt. Insbesondere aufgrund der Haftungsbeschränkung (und auch der mitunter bestehenden Steuervorteile) entscheiden sich viele Unternehmensgründer für die GmbH. Im Hinblick auf den höheren Organisationsgrad einer GmbH ist die Erstellung eines GmbH-Gesellschaftsvertrages auch komplexer. Hier sind eine Reihe von Fragen zu beantworten, die unter anderem folgende Punkte betreffen:

Sie können und sollten sich bei dem gesamten Gründungsvorgang der GmbH von einem Notar beraten lassen – vom Erstgespräch über die Konzeption, der Vertragserstellung bis zur Firmenbucheingabe. Gewisse Handlungen müssen jedoch zwingend von einem Notar vorgenommen werden, damit die GmbH überhaupt entstehen kann: Der Gesellschaftsvertrag ist in Form eines Notariatsaktes abzuschließen – wobei dies nicht bedeutet, dass auch der Vertragsentwurf von einem Notar stammen muss. Weiters ist eine Musterzeichnung des oder der Geschäftsführer(s) notwendig, die notariell beglaubigt werden muss. Mit der Beglaubigung wird die Echtheit der Unterschrift bestätigt. Zudem sind – wie bei der OG und KG – für die Firmenbuch-Anmeldung beglaubigte Unterschriften erforderlich. Erfolgt die Gründung der GmbH nicht durch mehrere Gesellschafter, sondern nur durch eine Person (Ein-Personen GmbH), ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages nicht notwendig, sondern es ist einer Errichtungserklärung zu verfassen, die ebenfalls zur Gültigkeit der Form eines Notariatsaktes bedarf. Auch in diesem Fall ist die Musterzeichnung und Anmeldung zum Firmenbuch notariell zu beglaubigen. Die Beteiligung des Notars an der GmbH-Gründung ist daher an mehreren Stellen zwingend erforderlich, sonst wird die GmbH rechtlich nicht existent. Wie bereits ausgeführt kann die GmbH-Gründung vollumfänglich von einem Notar vorgenommen werden. In der Praxis ist es aber oft so, dass die rechtliche Beratung und auch die Vertragsgestaltung durch einen Rechtsanwalt erfolgt und der Notar lediglich für die gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen hinzugezogen wird.

Die Kosten für die jeweiligen Beratungsleistungen sind individuell mit dem Notar zu vereinbaren und können sehr unterschiedlich ausfallen. Es empfiehlt sich daher ein Vergleich. Die Kosten der Beglaubigung sind dagegen gesetzlich (so unter anderem im Notariatstarifgesetz – NTG) vorgegeben.

Haftungsausschluss: Die auf dieser Website bereit­gestellten Informationen sind lediglich allgemeine Informationen und ersetzen keine professionelle rechtliche Beratung. Jede Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist ausgeschlossen.

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