Im Anlassfall hatte eine Studentin 1 Jahr Theaterwissenschaften studiert, um dann zu einem Architekturstudium zu wechseln. Die Durchschnittsdauer beträgt für das Bachelorstudium 8,8 Semester. Die Studentin benötigte für den Abschluss 13 Semester. Im Anschluss daran begann sie mit dem Masterstudium. Die durchschnittliche Studiendauer beträgt hier 5,4 Semester. Der Vater der Studentin beantragte bei Gericht die Enthebung von der Verpflichtung zur Unterhaltszahlung, da seine Tochter nicht zielstrebig genug studiere und die durchschnittliche Studiendauer weit überschritten habe.
Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters ab, was durch das Rekursgericht auch bestätigt wurde. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab jedoch dem Vater recht.
Der OGH sprach aus, dass unterhaltspflichtige Personen zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung ihres Kindes beizutragen haben, wenn es die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt und das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Ob das Kind das Studium ernsthaft und zielstrebig verfolgt, wird maßgeblich anhand der durchschnittlichen Dauer des Studiums beurteilt. Nicht entscheidend für die Beurteilung ist dagegen die kürzestmögliche Studiendauer (Mindeststudienzeit).
Dabei ist das Bachelorstudium als eigenständiges Studium zu betrachten und von der konkreten durchschnittlichen Studiendauer auszugehen. Wurde bereits beim Bachelorstudium die durchschnittliche Studiendauer deutlich überschritten, ergibt sich keine weitere Leistungsverpflichtung des Vaters zur Finanzierung des Masterstudiums.
OGH 26.01.2017, 9 Ob 34/16i
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