Möchten sich Ehepaare scheiden lassen, ist dies oft der Beginn langwieriger gerichtlicher Auseinandersetzungen. Mögliche Streitpunkte gibt es viele: die Aufteilung des Vermögens, das Sorgerecht und eben die Unterhaltsverpflichtung. Damit Kinder nicht bis zum Ende der Gerichtsentscheidung auf ihren Unterhalt warten müssen, hat der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten vorgesehen, damit das Geld den Kindern bereits früher zukommen kann.
Für minderjährige Kinder, die sich nicht im selben Haushalt mit dem Unterhaltsverpflichteten befinden, kann ein vorläufiger Unterhalt begehrt werden. Voraussetzung ist, dass noch keine Gerichtsentscheidung oder ein Vergleich vorliegt und gleichzeitig ein Unterhaltsverfahren anhängig ist. Der vorläufige Unterhalt kann aber nicht für die Vergangenheit beantragt werden, sondern nur für Unterhaltsleistungen ab dem Antragstag. Dem Antrag wird in der Regel ohne Verfahren und ohne Anhörung des Antragsgegners stattgegeben. Allerdings ist die Höhe des Betrags – anders als beim einstweiligen Unterhalt – auf die Höhe der Familienbeihilfe beschränkt.
Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens kann auch ein einstweiliger Unterhalt für das minderjährige und volljährige Kind beantragt werden. Eine einstweilige Entscheidung gilt solange, bis eine endgültige Entscheidung über den Unterhalt im Hauptverfahren gefällt wurde. Wichtig ist dabei, dass die endgültige Entscheidung letztendlich anders ausfallen kann, als im Rahmen der einstweiligen Entscheidung. Wie beim vorläufigen Unterhalt kann auch beim einstweiligen Unterhalt für die Vergangenheit kein Unterhalt begehrt werden.
Einstweiliger Unterhalt ist nicht auf die Höhe der Familienbeihilfe beschränkt, sondern es wird der volle Unterhalt zugesprochen. Der Unterhalt muss gegenüber dem Richter nur glaubhaft gemacht werden bzw. Grund und Höhe genannt werden – er wird nur ungefähr bemessen. Bei Gefahr im Verzug kann eine Entscheidung sehr schnell – und ohne Anhörung des Antragsgegners – gefällt werden. Liegt eine Entscheidung über den einstweiligen Unterhalt vor, kann sofort Exekution geführt werden.
Der Vorteil des einstweiligen Unterhalts gegenüber dem vorläufigen Unterhalt ist, dass dieser nicht auf die Höhe der Familienbeihilfe beschränkt ist. Dafür kann das Verfahren länger dauern und mit höheren Kosten verbunden sein.
Zur Antragstellung ist es notwendig, beim Gericht am jeweiligen Amtstag vorzusprechen bzw. einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Auch das Jugendamt kann einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellen.
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Ist ein Elternteil zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, bestehen aber Schwierigkeiten bei der Hereinbringung des Unterhalts, zahlt der Staat in bestimmten Fällen einen Vorschuss. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Kind um ein minderjähriges Kind eines EU-Bürgers bzw. eines türkischen oder schweizerischen Staatsangehörigen handelt und ein Elternteil in Österreich erwerbstätig bzw. arbeitslos ist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass
die Unterhaltschulden nicht gezahlt wurden und ein Exekutionsantrag gestellt wurde,
eine Exekution aussichtslos ist oder
eine Festsetzung des Unterhalts nicht möglich ist oder sich der Schuldner im Gefängnis befindet.
Ein Unterhaltsvorschuss kann nur auf Antrag und für längstens 5 Jahre bewilligt werden. Sollten sich bestimmte Umstände ändern, muss dies dem Gericht unverzüglich mitgeteilt werden. Wird dies unterlassen, muss mit Rückzahlungsforderungen gerechnet werden. Das Jugendgericht entscheidet am Ende darüber, wer wann und wie viel vom geleisteten Unterhalt an den Statt zurückzahlen muss.
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